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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 423 — 
Wulalu ngameny Famsha, l Art. 3. Die Behörde wird die Arbeitsverpflich- 
Lokuana, o Ruwa, 1 tung nicht auferlegen: 
Lokuterewa, inn 1. den in Nummer 1 bis 3 des Artikels 2 er- 
Kiwicho lulawone. wähnten Individuen; 
Dagegen hat das Lied: „Seelenbräutigam“ den, 2. den Frauen; 
Endreim; z. B. Vers 1: 3. den Personen, die älter als 60 oder jünger 
Jesu Songuo als 14 Jahre sind; 
Njienyi ya moo, . 4. den Kranken und Invaliden; 
Na lulakeleo lose 5. den Sepoys des Staates oder derjenigen 
Ikuosha m’firi yose; Privatpersonen, die ermächtigt sind, deren zu halten, 
Luduo tete und den Individuen, welche in irgend einem regu- 
Kulya ko Wande. lären oder irregulären Korps dienen, das Sicher- 
Als Anhang sind aus Luthers Kleinem Kate= heits= oder Polizeidienst verrichtet; 
echismus (Katekesimo) die fünf Hauptstücke beii. 6. den Häuptlingen und Großen der Eingeborenen, 
gegeben, alle, mit Ausnahme der zehn Gebote, ohne welche durch die Behörde als solche anerkannt sind. 
Erklärung. Möge es unseren Brüdern vergönnt Art. 4. Es ist anzunehmen, daß ein Eingeborener 
sein, immer mehr gute und nützliche Schriften zum die Arbeitsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt, wenn 
Besten der Dschagga-Neger herauszugeben! er diese während des letztverflossenen bürgerlichen 
(Eo. luth. Missionsblatt, Leipzig.) Jahres nicht auf irgend eine der im Artikel 2 an- 
gegebenen Arten erfüllt hat und dafür nicht einen 
Hinderungsgrund angeben kann, der auf Krankheit, 
- öffentlichem Dienst oder höherer Gewalt beruht. 
Aus fremden HKolonien. ANgart. 5. Um die Erfüllung der Arbeitsverpflich- 
tung auf die in Art. 2 Nr. 2 angegebene Art zu 
*55 erleichtern, erlaubt der Staat, daß in allen über- 
· den portugiesischen Nolonien. seeischen Provinzen, wo es unbesetzte, unbebaute und 
Eingeführt durch Königliches Dekret vom 9. November 1399. keinem besonderen Zweck dienende öffentliche Lände- 
Art. 1. Alle Eingeborenen der überseeischen reien giebt, die Eingeborenen nach dem im gegen- 
vortugiesischen Besitzungen haben die moralische und wärtigen Gesetz festgesetzten Bedingungen Parzellen 
gesetzliche Verpflichtung danach zu streben, durch ihre # dieser Ländereien besetzen und die Nutznießung da- 
Arbeit die Mittel zu erwerben, die zu ihrem Unter= von haben, indem sie sich daselbst niederlassen und 
balt und zur Verbesserung ihrer eigenen sozialen sie bebauen. 
Lage erforderlich sind. 1 § 1. Die Berechtigung, welche dieser Artikel 
Sie können nach freier Wahl entscheiden, auf gewährt, gilt nur für diejenigen Eingeborenen, die 
welche Weise sie diese Verpflichtung erfüllen wollen; I kein unbewegliches Eigenthum im Werthe von mehr 
erfüllen sie diese aber nicht auf irgend eine Weise, als 50 Milreis besitzen. 
vorichrift, betreffend die Arbeit der Eingeborenen in 
— — —— 
so kann die Behörde sie zu deren Erfüllung § 2. Kein Eingeborener darf auf Grund der 
zwingen. " Bestimmungen dieses Artikels öffentliche Ländereien 
Art. 2. Die in dem vorhergehenden Artikel an- 
erkannte Verpflichtung wird als erfüllt betrachtet: areal mehr als 1 ha beträgt. 
1. Durch die Eingeborenen, welche Kapital oder § 3. Die Besetzung soll, um gesetzmäßig zu 
Grundeigenthum besitzen, dessen Erträge ihnen die sein, nicht eines vorhergehenden Kontrakts mit den 
nöthigen Existenzmittel sichern, oder welche gewohn= Eingeborenen oder der Erlaubniß irgend einer Be- 
heitsmäßig Handel oder Industrie, oder irgend einen hörde bedürfen, wenn das zu besetzende Gebiet nicht 
freien Beruf, eine Kunst, ein Amt oder Handwerk einem besonderen Zweck dient. Indessen können die 
ausüben, aus dessen Ertrag sie ihre Existenz be= Eingeborenen sich an die Verwaltungsbehörde wenden, 
streiten können. damit ihnen letztere die Ländereien, die sie besetzen 
2. Durch Diejenigen, welche auf eigene Rechnung können, bezeichne. 
Landparzellen von einer bestimmten Ausdehnung be- Art. 6. Die im vorhergehenden Artikel zuge- 
bauen, oder die eine gewisse Anzahl Bäume oder standene Besetzung giebt den Emgeborenen folgende 
Pflanzen, welche Ausfuhrartikel der Provinz hervor= Rechte und legt ihnen folgende Verpflichtungen auf: 
bringen, gepflanzt haben und zu kultiviren fortfahren. 1. Die Besetzung darf, um rechtmäßig zu sein, 
Die örtlichen Vorschriften werden die Ausdehnung nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden und 
dieser Parzellen und die Zahl und Art der be= gilt als erkennbar: 
besetzen und in Nutznießung nehmen, deren Gesammt- 
weffenden Pflanzen bestimmen. a) durch die Bebauung von wenigstens zwei 
3. Durch Diejenigen, welche gegen Gehalt oder Dritteln des besetzten Gebiets; 
Lohn wenigstens eine bestimmte Anzahl Monate im b) durch den gewohnheitsmäßigen Aufenthalt 
Jahre arbeiten. Die Zahl dieser Monate ist durch des Besetzenden auf diesem Gebiet. 
die örtlichen Vorschriften festzusetzen. 2. Der Ansiedler, der sich ohne gesetzlichen 
5
	        

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