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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1900
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Personalien.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die anderweite Regelung der Einfuhrzölle auf Spirituosen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Schutz der Holzbestände im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Volltext

— 457 — 
Personen nur in Fällen der Noth, wie z. B. bei Wagenbrüchen, gestattet. Die Ertheilung der Genehmi- 
gung, für welche diejenige Polizeistation, die dem Platze, woselbst das Holz oder die Rinde entnommen 
werden soll, am nächsten liegt, zuständig ist, kanmn an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Wieder- 
aufforstung des Holzbestandes in geeigneter Weise Sorge getragen wird. In den Eingeborenen-Reservaten 
ist für Eingeborene die Genehmigung durch Vermittelung des zuständigen Kapitäns oder eines Bevoll- 
mächtigten des Letzteren einzuholen. 
Gegen die Entscheidung der Polizeibehörden über die nachgesuchte Genehmigung sowie gegen deren 
Anordnungen wegen der Wiederaufforstung ist die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft und gegen 
deren Entscheidung die weitere Beschwerde an das Gouvernement zulässig. 
Von jeder ohne Genehmigung der Polizeibehörde in Fällen der Noth erfolgten Entnahme von 
Bäumen, baumähnlichen Büschen oder Rinde ist der nächsten Polizeistation alsbald Anzeige zu machen. 
§ 2. 
Die Entnahme von trockenem Holz fällt nicht unter die Bestimmungen des vorhergehenden 
Paragraphen. 
§ 3. 
Die als Schonung oder Pflanzgärten äußerlich sichtbar bezeichneten Anpflanzungen dürfen ohne 
Genehmigung des Grundberechtigten oder der Aussichtsbehörde nicht betreten werden. 
8 4. 
Wer entgegen den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung Bäume fällt, Büsche kappt oder 
Baumrinde abschält, oder wer die dort vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird mit Geldstrafe bis 2000 — 
Zweitausend — Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Geldstrafe 
ist gleichzeitig auch neben der Freiheitsstrase zulässig. Auch kann auf Einzlehung der im Widerspruch mit 
dieser Verordnung entnommenen Bodenerzeugnisse erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher der Vorschrift des § 3 dieser Verordnung zuwider- 
handelt oder welcher den Anordnungen der Polizeibehörde wegen Wiederaufforstung des auf seine Ver- 
anlassung entfernten Holzbestandes trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt und nicht nachweist, 
daß ihm die Befolgung dieser Anordnungen ohne sein Verschulden nicht möglich war. 
l5. 
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der Verordnung, betreffend den Schutz der Holzbestände 
im Bezirke Windhoek, vom 7. August 1894 sowie der Verordnung, betreffend den Schutz der Holzbestände 
im Schutzgebiete, vom 12. Februar 1899 für das ganze Schutzgebiet am 1. Juli 1900 in Kraft. 
Windhoek, den 1. April 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Leutwein. 
—..— —— — ç — — –—-. — — — — 
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Ober- 
Regierungsrath v. Sydow im Reichsamt des Innern für die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten 
Amtes zum stellvertretenden Mitgliede des Disziplinarhofes für die Schutzgebiete zu ernennen. 
  
Kaiserliche Schutgtruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 9. Juni 1900. 
v. Estorff, Major à la suite des Generalstabes der Armee, scheidet unter Enthebung von dem Kommando 
zur Dienstleistung beim Oberkommando der Schutztruppen mit dem 27. d. Mts. aus dem Heere 
aus und wird mit dem 28. d. Mts. als Major mit seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika angestellt.
	        

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