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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1870
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870.
Volume count:
19
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1870
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
40. Consistorial-Verordnung, das Verfahren gegen Eltern und Pfleger bei Schulversäumnissen der Kinder betreffend.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 38. Gesetz, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. (38)
  • 39. Gesetz, den Gebührenansatz in streitigen Handelssachen betreffend. (39)
  • 40. Consistorial-Verordnung, das Verfahren gegen Eltern und Pfleger bei Schulversäumnissen der Kinder betreffend. (40)
  • 41. Verordnung, die Bewithschaftung der Holzgrundstücke und den Holzabtrieb betreffend. (41)
  • 42. Bekanntmachung, die Ausstellung von Eheconsensen im Großherzogthume Baden betreffend. (42)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)

Full text

129 
1) erwiesene Krankheit des Kindes, oder ein solches Uebelbefinden desselben, wo- 
durch ahen Ausgehen gänzlich gehindert oder doch bedenklich gemacht wird: 
eine solche Krankheit des Vatero oder der Mutier, welche beltlägerig macht, 
jedoch 9 in dem Falle, wenn das Kind nur noch den Vater oder die Mutter am Leben 
hat, das ältesle unter jeinen im elterlichen Hanse sich aufhaltenden Geschwistern ist und 
weder eine Wirthschafterin noch Gesinde im Hause vorhanden ist; 
) eine Krankheit derselben Art eines Bruders oder einer Schwester, wenn das 
Schulkind ältere Geschwister nicht im Hause und entweder nur noch den Vater oder die 
Mutter hat, jener oder diese auf Arbeit außer dem Hause gehen muß; 
ür Kinder eingeschulter Orte, oder von dem Schulhause entfernt oder abge- 
sondert liegender Ortstheile, besonders in dem Falle, daß solche Kinder noch klein oder 
von schwächlicher Leibesbeschaffenheit sind, oder es ihnen, notorischer Armuth wegen, an 
der nöthigen Wimterbelleidung feblt, eine durch Eintritt übler Witterung, oder durch 
Ungangbarkeit der Wege so erschwerte Communikation, daß zu dem Schulorte oder dem 
Schulhause ohne beseglich- Nachtheile für die Gesundheit der Kinder nicht zu 
gelangen it. 
b außer diesen Entschuldigungsursachen noch andere, von besondern und außer- 
erdeullie Ereignissen in Familien oder von andern ungewöhnlichen Umständen her- 
genommene Entschuldigungsursachen als statthaft angesehen und angemerkt werden können, 
bleibt der gewissenhaften Beurtheilung des nach der allgemeinen Instruktion für die 
Lokalschulinspektoren vom 16. Jannar 1847 in jeder Schulgemeinde, aus dem vokalschul- 
inspektor als Vorsihenden, den Lehrern, Gemeindevorstehern und einem, von der vokal- 
inspektion erwählten Gemeindeglied zu bildenden Schulvorstandes anheimgegeben. 
Jeder Lehrer hat ein besonderes Versäumnißbuch zu führen, hierin an jedem 
Schultage gewissenhaft und unparteiisch diejenigen Kinder, welche sich zur Schule nicht 
eingesunden haben, mit gehöriger Aufzeichnung der Entschuldigungsgründe des Außen- 
bleibens oder wenn ihm solche nicht bekannt geworden sind, schlechterdings als unent- 
schuldigt anzumerken, am Schlusse eines jeden Monats aber ein Verzeichniß derjenigen 
Kinder, welche öfter als 3 Mal während des Monats die Schule versäumt haben, unter 
Angabe der Entschuldigungsgründe an den vKolalsschnlinsenter abzugeben. 
Der vom Vokalschulinspektor hierauf zu versammelnde Schulvorstand hat die Statt- 
haftigkeit der Entschuldigungsgründe zu prüfen, die ohne statthaften Grund oder nicht 
entschuldigten Versäumnisse zu constatiren und die Eltern oder Pfleger der zum ersten 
Male wegen Versäumniß angezeigten Kinder vorzuladen und zurechtzuweisen, hierüber auch 
ein von den Eltern oder Pflegern und im Weigerungofalle von den Mitgliedern des 
Schulvorstandes mitzunnterzeichnendes FProtokol aufzunehmen. 
Wenn Kinder zum zweiten Male wegen Schulversäumniß zur Anzeige kommen, 
so hat der Schulvorstand darüber Beschluß zu sassen, ob die Eltern der Gerichtsbehörde 
zur Bestrafung angezeigt werden sollen.
	        

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