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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

Ueber die Schule kann ich berichten, daß im ab- 
gelaufenen Schuljahr die Schülerzahl von 38 auf 61 
gestiegen ist. Ich glaube sagen zu dürfen, daß die 
Lehrer treu gearbeitet und auch etwas in die Schüler 
hineingebracht haben. Zwei der älteren Schüler 
bezw. die ganze erste Klasse sind nach Amedjovhe 
in die Mittelschule gegangen. 
Am 21. Dezember fand das Examen statt. Einige 
Europäer, darunter auch Herr Gouverneur Köhler, 
waren anwesend. Man freute sich allgemein auch 
über die Leistungen im Deutschen. Die Aussprache 
ist gut. Andr. Aku giebt außer den lehrplanmäßigen 
Singstunden noch Privatstunden, so daß unsere Schüler 
im Singen thatsächlich etwas leisten. Es wird sehr 
gut gesungen in Evhe und auch in Deutsch. 
An den Nachmittagen haben die Kinder bei meiner 
Frau Nähstunde. An zwei Tagen kommen die jün- 
geren Mädchen, gegen 20 an der Zahl, an einem 
andern Tag stellen sich die größeren Mädchen ein. 
Ein= oder zweimal in der Woche kommen auch die 
Knaben. 
Aus fremden RKolonien. 
Gesetz, betreffend die Regierung Dawalis. 
Der Präsident der Vereinigten Staaten von 
Amerika hat am 30. Mei d. Is. das Gesetz „An 
act to provide a government for the Territory#- 
of Hawaii“ vollzogen. 
Durch dieses Gesetz sind die Verhältnisse auf 
Hawaii folgendermaßen geregelt worden: 
J. Räumliches Gebiet und staatsrechtliche 
Stellung desselben. 
Die gesammte Inselgruppe bildet ein Territorium 
der Vereinigten Staaten von Amerika (Sektion 2 
und 3 des Gesetzes). 
II. Staatsrechtliche Stellung der Ein- 
wohner Hawaiis. 
Wer am 12. August 1898 Bürger der Republik 
Hawai# war, ist sowohl Bürger des Territoriums 
Hawail wie der Vereinigten Staaten von Amerika. 
Bürger der Vereinigten Staaten, welche in Hawaiit 
am 12. August 1898 lebten oder seitdem daselbst 
leben oder später nach Hawali gehen werden, haben 
nach einem Aufenthalte von Jahresfrist in der Insel- 
gruppe das Bürgerrecht des Territoriums Hawaii 
erworben bezw. erwerben dasselbe nach Ablauf dieser 
Frist (Sektion 4 des Gesetzes). 
III. Zoll= und Steuerverhältnisse. 
A. Zollverhältnisse. 
Hawaiit ist in das Zollgebiet der Vereinigten 
Staaten von Amerika eingeschlossen und bildet einen 
„Custom district of the United States“ (Sek- 
tion 88 des Gesetzes). 
512 
— 
  
  
B. Steuerverhältnisse. 
Die gesammte Inlandssteuergesetzgebung der Ver- 
einigten Staaten von Amerika ist auf Hawaii aus— 
gedehnt, das einen „District of the collection of 
the internal revenue of the United States“ 
bildet (Sektion 87 des Gesetzes). 
IV. Die Exekutive. 
Die Verwaltung der Inselgruppe erfolgt durch 
einen Gouverneur, dem weitere Machtbefugnisse ein- 
geräumt sind als dem Gouverneur eines Territorium: 
der Vereinigten Staaten von Amerika. Ihm zur 
Seite steht ein Sekretär, ferner ein Attorney-General, 
Schatzmeister, Kommissar für öffentliche Ländereien, 
Kommissar für Ackerbau und Forsten, Superintendent 
für öffentliche Schulen, Auditor, Deputy Auditor. 
Surveyor, High Sheriff und Deputies. Von allen 
diesen höheren Beamten ernennt der Präsident der 
Vereinigten Staaten von Amerika mit Zustimmung 
des Senats der Vereinigten Staaten nur den Gou- 
verneur und Sekretär. Die übrigen höheren Beamten 
ernennt der Gouverneur mit Zustimmung des Senat: 
des Territoriums Hawaii. Alle diese Beamten 
werden auf vier Jahre ernannt und müssen sämmtlich 
(der Gonverneur eingeschlossen) Bürger des Terri- 
toriums Hawail sein (Sektion 66—80 des Gesetzes!. 
V. Die Legislatur. 
Die Gesetzgebung (Sektion 12 bis 66 des Gesetzes 
wird ausgeübt durch zwei Häuser, einen Senat und 
ein Repräsentantenhaus. Der Senat besteht aus 15 
auf vier Jahre, das Repräsentantenhaus aus 30 auf 
zwei Jahre vom Volke zu erwählenden Mitgliedern. 
In den Senat wie in das Haus können nur Lcute 
gewählt werden, die bereits nicht weniger als drei 
Jahre in Hawaiit sich aufgehalten haben. 
Die gesetzgeberischen Maßnahmen unterliegen dem 
in den Vereinigten Staaten von Amerika herkömm- 
lichen einmaligen Veto des Gouverneurs. Dagegen 
ist in Sektion 5 des Gesetzes ausgesprochen, daß 
Sektion 1850 der „Revised Statutes of the UCnited 
Itates“, welche dem Kongreß ein absolutes Veto 
über die Gesetzgebung in den Territorien der Ver- 
einigten Staaten von Amerika einräumt, für Hawait 
keine Geltung haben soll. 
Sektion 55 enthält einige Beschränkungen der 
Befugnisse der Legislatur; erwähnt seien insbesondere 
diejenigen, welche die Verleihung von Gerechtsamen, 
Privilegien und Konzessionen betressen und für die- 
selben die Genehmigung durch den Kongreß verlangen. 
Dagegen wird die Bestimmung der „Revised Statu- 
tes“, Sektion 1890, betreffend die Beschränkung der 
Rechte religiöser Korporationen, durch Sektion 5 des 
Gesetzes auf Hawal nicht ausgedehnt. 
Als eine weitere Schutzmaßregel gegen die Aus- 
beutung der Inselgruppe ist die in dieselbe Sektion 
eingefügte Bestimmung anzusehen, daß keine Korpo- 
ration auf Hawaii mehr als 1000 Acres Land er- 
werben darf.
	        

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