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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Ernennung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. Stuebel zur Vertretung in den Kommando-Angelegenheiten der Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
  • Statistik der Waaren-Ein- und Ausfuhr im südwestafrikanischen Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1899.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 610 — 
8 16. 
Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur Ausübung der Militär- 
strafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der 
Umschrift: Kaiserliche Schutztruppe von Ost= 2c. Afrika, Kamerun. 
Gouvernements-Gericht. 
Abtheilungs-Gericht. 
Kaiserliche Schutztruppe. Gericht beim Gardekorps. 
(§ 9 des Einführungsgesetzes der M.-St.-G.-O.) 
8 16. 
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen auch von einem Gerichts- 
herrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§ 11 des Einführungsgesetzes zur M.-St-G.-O.). 
§ 17. 
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist in den Fällen des 
§ 2 der M.-St.-G.-O., wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr 
der niederen, sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig. 
8 18. 
Die in den Fällen des § 9 Abs. 1 der M.-St.-G.-O. erforderliche Zustimmung der Militärbehörde 
zur Verhängung der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit 
vorbehalten. Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem aktiven Dienste 
herbeizuführen. 
§ 19. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben Anzeigen strafbarer Hand- 
lungen sowie Anträge auf Strafversolgung gegen Personen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, 
bei dem Gerichtsherrn oder einem mit Disziplinarstrasgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten 
mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier 2c. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen 
ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Straf- 
verfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 151 Abs. 1 M.-St.-G.O.). 
8 20. 
Der Thatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten aufzustellen und un- 
mittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn einzureichen. Der bei Einreichung des Thatberichts 
etwa übergangenen Dienststelle ist Meldung zu erstatten (§ 153 M.-St.-G.-O.). 
8 21. 
In den Bericht, welcher in Gemäßheit des § 158 Abs. 1 der M.-St.-G.-O. zu erstatten ist, ist 
zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist. 
8 22. 
In den Fällen der 88 181 und 184 der M.-St.-G. O. ist unter „Militärbehörde“ der Truppen- 
theil beziehungsweise die nächste militärische Wache zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen 
Wache zugeführten Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion. 
8 23. 
Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die Befehlshaber selbstän- 
diger Abtheilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen eines Solchen von Seiten des Gouverneurs 
ausgestatteten Befehlshaber sowie bei Entweichungen aus Gefangenen-Anstalten oder Arbeiter-Abtheilungen 
die Gouverneure, Kommandanten und Garnison-Aeltesten. In Deutschland soll jeder Militärbefehlshaber 
vom Hauptmann aufwärts zum Erlaß von Steckbriefen befugt sein (§ 183 Abs. 2 M.-St.-G.-O.). 
8 24. 
Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths militärischer Geheimnisse zur 
Feststellung des Thatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasselbe stets durch Vermittelung 
des Oberkommandos der Schutztruppen einzuholen (8 218 Abs. 3 M.-St.-G.-O.). 
§ 25. 
Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen (§ 223 M.-St.-G.-O.) sind nach Abschluß 
der Ermittelungen dem höheren Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin 
elwa Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden. · 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223. 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
	        

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