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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Ernennung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. Stuebel zur Vertretung in den Kommando-Angelegenheiten der Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
  • Statistik der Waaren-Ein- und Ausfuhr im südwestafrikanischen Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1899.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 615 — 
Zu § 408. 
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichtes persönlich erscheinen wollen, 
können zu diesem Zwecke beurlaubt werden. 
Reise= und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. 
Zu § 450. 
1. Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß * zuständigen Schutztruppenkommando (der Dienst- 
bezw. Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt 
zu geben, soweit es erforderlich erscheint. 
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem 
Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. 
Zu § 465. 
Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl., S. 345 ff.). 
Zu § 468. 
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler vor. 
Er äußert sich dabei darüber: 
a) wann der Anspruch erhoben ist; 
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung und nach § 2 
des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers festzu- 
stellen. Werden diese Angaben im Wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller 
zu vernehmen. 
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138). 
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach § 468 
Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. 
Zu § 469 Abl. 1. 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsgemäß zuständigen Kosten für Reise und 
Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausgebrachten Reisekosten= 2c. Fonds zu verrechnen. Der 
Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten 
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen. 
2. Die Berechnung der Zeugen= 2c. Gebühren wird schon vor der Verhandlung entworfen und 
vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Haupt- 
verhandlung der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte 
durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kommandirte 
Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 M.-St.-G.-O.). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu 
diesem Zweck erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem 
Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichts- 
herrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfalle ergänzt wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in Quittungen nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafoollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungsvorschrift 
vom 9. Februar 1888. Auch in den Vorschriften der §8 128, 129, 130, 131, 134 Ziff. 1 und 4, 
135, 137 a. a. O. tritt eine Aenderung nicht ein. 
Berlin, den 23. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
(gez.) Fürst zu Hohenlohe. 
  
Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen 
mit Afrika.“) 
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einerseits 
und der Aktiengesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“" zu Hamburg andererseits ist heute nachstehender 
Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. - 
Die Deutsche Ostafrika-Linie, als Unternehmer, verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten Post- 
dampferlinien einzurichten und während des im Artikel 43 näher bezeichneten fünfzehnjährigen Zeitraums 
zu unterhalten: 
  
*) Aus dem „Reichs-Anzeiger“ Nr. 186 vom 7. August 1900.
	        

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