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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1900
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. Vom 8. Juni 1899.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. Vom 8. Juni 1899.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke Misahöhe und Kete-Kratschi.
  • Verordnung, betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistung im Inselgebiete der Marianen.
  • Verordnung, betr. den Besitz und die Führung von Feuerwaffen.
  • Verordnung, betr. die Erhebung der Schlachtsteuer.
  • Verordnung, betr. den Ausschank und die Bereitung geistiger Getränke.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juli 1900.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Volltext

— 743 — 
(L. S.) Cantagalli. (L. S.) Cantagalli. 
(L. S.) R. de Pestel. (L. S.) R. de Pestel. 
(L. S.) Cte de Tovar. (L. S.) Cte. de Tovar. 
(L. S.) N. de Giers. (L. S.) N. de Giers. 
(L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe. (L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe. 
(L. S.) Et. Carathéodory. (L. S.) Et. Carathéodory. 
Die vorstehende Konvention ist ratifizirt und das Protokoll über den Hinterlegungsakt vom 
8. Juni 1900 vollzogen worden. 
  
  
  
  
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieten. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die 
Abgrenzung der Stationsbezirke Misahöhe und Kete-Kratschi. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abgrenzung der Stationsbezirke von 
Misahöhe und Kete-Kratschi andererseits, wie folgt, stattgefunden hat: 
Die Grenze läuft vom Volta zwischen den Dörfern Fanyäánkobo und Tetekrum an der Südgrenze 
der Landschaft Tapa entlang, dann nordwärts zwischen den Landschaften Tapa und Worawora entlang bis 
zum Asuokoko, den sie zwischen den Orten Ngadsyekrum und Asuokoko überschreitet, folgt dann dem Wege 
Asuokoko —Tuntum bis zur Einmündung des Weges Tapa— Tuntum, läuft von da 13 km nordwärts, 
sodann in östlicher Richtung bis zum Asuokoko, folgt dessen Lauf 6 km weit aufwärts und läuft dann 
wieder in östlicher Richtung bis zum Westabhang des großen, zwischen Ahamansu und Blumfu liegenden 
Bergzuges, dem sie sodann nach Süden bis zum Flusse Wawa folgt. 
Lome, den 16. August 1900. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. 8.) (ge) Heim. 
  
Verordnung, betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistung im Infelgebiete 
der Marianen. " 
In Ausführung einer Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea wird 
das Nachstehende bestimmt: Die unter der früheren spanischen Herrschaft erhobene Kopfsteuer sowie die 
Arbeitsverpflichtung bleiben auch ferner bestehen. Im Einzelnen treten die folgenden Bestimmungen an 
Stelle der seitherigen. 
I. Kopfsteuer. 
81. 
Jeder männliche Bewohner des Inselgebietes vom vollendeten fünfzehnten bis zum vollendeten 
fünfzigsten Lebensjahre sowie jeder Fremde desselben Alters, welcher sich länger als drei Monate im Insel- 
gebiete aufhält, hat eine Jahressteuer von drei Mark zu entrichten. 
* 2. 
Die Steuer wird auf Grund des Einwohnerverzeichnisses im April jeden Jahres durch die Bezirks- 
aufseher erhoben und dem Ortsschulzen abgeliefert. Dieser übergiebt den Gesammtbetrag dem Kaiserlichen 
Bezirksamt am Ende des Monats April. 
§ 3. 
Jeder Steuerpflichtige erhält nach geleisteter Zahlung vom Bezirksaufseher eine mit dem Stempel 
des Kaiserlichen Bezirksamtes versehene Empfangsbescheinigung. 
§ 4. 
Ausgenommen von der Steuer sind: a) Arbeitsunfähige, auf die Unterstützung Anderer angewiesene 
Leute, die als solche in dem vom Kaiserlichen Bezirksamt geführten Einwohnerverzeichniß als solche vermerkt 
werden. b) Väter von mehr als acht im Inselgebiete lebenden Kindern. 
*5. 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige, abgesehen von der unter II. behandelten 
Arbeitsverpflichtung eine entsprechende Anzahl von Tagen, nach Anordnung des Kaiserlichen Bezirksamtes 
für öffentliche Zwecke zu arbeiten, wobei bis auf Weiteres der Arbeitstag mit 0,50 Mark angerechnet wird. 
Eine Stundung der Steuer findet nicht statt.
	        

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