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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1900
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. Vom 8. Juni 1899.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke Misahöhe und Kete-Kratschi.
  • Verordnung, betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistung im Inselgebiete der Marianen.
  • Verordnung, betr. den Besitz und die Führung von Feuerwaffen.
  • Verordnung, betr. die Erhebung der Schlachtsteuer.
  • Verordnung, betr. den Ausschank und die Bereitung geistiger Getränke.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juli 1900.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Volltext

— 746 — 
8 2. 
Die Bereitung der Tuba zum Zwecke des Verkaufs oder Genusses als Getränk ist verboten. 
§ 3. 
Jedem Haushaltsvorstand soll es indessen auf Antrag gestattet werden, von zweien seiner Kokos- 
bäume den Saft zur Bereitung von Essig und Süßigkeit sowie von Hefe zu gewinnen. Es wird aus- 
drücklich darauf hingewiesen, daß diese Vergünstigung nur den Vorständen eines selbständigen Haushalts, 
also nicht etwa auch den anderen Familienmitgliedern zusteht, auch wenn diese eigene Kokospflanzungen 
besitzen, und daß diese Vergünstigung im Falle des Mißbrauchs jederzeit zurückgezogen werden kann. 
84. 
Wer die in seinem Besitz befindlichen, zum Verkauf bestimmten Vorräthe an geistigen Getränken 
nicht innerhalb der in § 1 angegebenen Frist nach Art und Menge richtig anmeldet, versällt in eine 
Geldstrafe bis zu 100 Mark, auch kann auf Einziehung der Vorräthe erkannt werden. 
*5. 
In eine Strafe von 10 Mark für jeden widerrechtlich angezapften Baum verfällt Derjenige, welcher 
a) ohne im Besitze einer schriftlichen Erlaubniß des Kaiserlichen Bezirksamtes zu sein, Kokos 
bäumen den Saft entzieht; 
b) mehr als die ihm gestattete Zahl von Bäumen anbohrt. 
§. 
Die Ortsschulzen und Aufseher haben über die genaue Ausführung der obigen Bestimmungen zu 
wachen und mir jeden Uebertretungsfall alsbald anzuzeigen. 
Saipan, den 16. Januar 1900. 
Der Kaiserliche Bezirks amtmann. 
(gez.) Frit. 
  
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Juli 1900. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,392 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für Schisffahrts.Holzschlag.#eben- 
baupt-Zollantusfuhr! Einfuhr ugabe Gebührennahmen, Insgesammt 
Rp. B. Rp. P.]s Rp. (P.] Rp. /P.] Kp. P.] Np. P. — M. (i4 
l 
Tauga»..... 13443614545013—156—229 s— 16277H37-22658239 
Paugqui...... 221924494329——2:2672-08723723-100744« 
Bagqmoyo..... 10941432587544—-32,0623-323687261-51327-15 
Das-es-Sacam....3952072094060sa-92«43333532535235-352m74 
Kicwq....... 5475 SS2 1 204 4 
Linddil 6913/315 376 55½1S, 21 
Zusammen30 846/604%3 10 41 2 34-156 6104 
— — — — — — — — — 
EXIIIILEIEXIIE 
* 92 Pf. 98 V(. 38 Pf. 26 Pl. 1 
  
  
  
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat September 1900 auf 1,39 Mark —= 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
  
Perspnalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ober-Postassistenten 
und W“* = GÖ6 Gouvernementssekretär Banse in Apia den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse 
zu verleihen.
	        

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