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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1900
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Anrechnung der Kriegsdienstzeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe.
  • Verfügung wegen Inkrafttretens der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898.
  • Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Gouvernements-Verordnung für Samoa.
  • Bekanntmachung zu der Gouvernements-Verordnung für Samoa vom 1. August 1900.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Volltext

— 790 — 
Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von 
Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Vom 25. September 1900. 
Die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe= 
sind am 17. April 1900 in den Besitz der Vereinigten Staaten von Amerika übergegangen. Bon jenem 
Tage an sind die Vorschriften des Freundschaftsvertrags zwischen dem Reiche und Samoa vom 24. Januar 
1879 (Reichs-Gesetzbl. 1881, S. 29) gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Februar 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 39) in Ansehung der bezeichneten Inseln außer Anwendung getreten. Die dort bis dahin auf 
Grund dieses Vertrags ausgeübte Konsulargerichtsbarkeit ist seit demselben Zeipunkt in Wegfall gekommen. 
Berlin, den 25. September 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Verfügung wegen Inkrafttretens der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Das 
Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S .1045). 
Vom 3. Oktober 1900.7) 
Auf Grund des § 80 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deurch- 
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045) wird Folgendes bestimmt: 
Die gedachte Verordnung tritt für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Masia und 
das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs mit dem 10. Oktober 1900 in Kraft. 
Berlin, den 3. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
(gez) Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Vereinbarung. 
Zwischen der Kaiserlichen Regierung und dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, beide vertreten 
durch den Reichskanzler, einerseits, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vertreten durch ihre unter- 
zeichneten Vorstandsmitglieder, andererseits, ist Folgendes vereinbart worden. 
§ 1. — 
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft verzichtet mit dem Zeltpunkte der Einführung der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898, für das Küsten- 
gebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefes zu Gunften 
des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mine- 
ralien in den genannten Gebieten von der Kaiserlichen Regierung in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen 
der Regierung und der -Gesellschaft vom 20. November 1890 eingeräumt sind. 
82 
Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet fich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft die Hälste der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, welche 
er auf Grund der 88§ 54 bis 56 der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 
9. Oktober 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft etwa an 
ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in § 1 dieser Vereinbarung genannten 
Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31. Dezember 1935 erheben wird. 
83. 
Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beträge erfolgt spätestens 
drei Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres unter Zugrundelegung der von der zuständigen 
Landesbehörde aufzustellenden Einnahmenachweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder 
Akten des Landesfiskus steht der Gesellschaft nicht zu. « 
Berlin, den 25. September 1900. 
Für die Kaiserliche Regierung und den Für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft 
Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika: die Vorstandsmitglieder: 
Fürst zu Hohenlohe. Bourjau. Lucas. 
  
  
*) Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 847, und Reichs-Anzeiger Nr. 236.
	        

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