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Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1881
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1881.
Shelfmark:
rgbl_1881
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1881.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

34 I. 3. Erste Reichslagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871). 
und Ordnung, sondern auch als eine Bürgschaft nationaler (d. h. jefuitischer) Freiheit 
dastehe“. Die Herren verlangten nämlich für sich bloß die „Grundrechte“ der un- 
beschränktesten Meinungsfreiheit in jeder Form und gaben dafür die bernhigende Zu- 
sicherung, daß die Zenjur nicht eingeführt werden dürfe; sie verlangten eine ebenso 
unbeschränkte Versammlungsfreiheit, außer unter freiem Himmel; serner die umm- 
schränkte Freiheit der Vereinigung zu Geiellschaften, insbesondere zu Neligionsgesell- 
schaften; endlich das Recht, daß „die römisch-katholische Kirche ihre Angelegenheiten 
selbständig verwalte“. 
Aus der dreitägigen Debatte verdienen nur wenige Reden Erwähnung. In 
erster Linie die mächtige Jungfernrede des Historikers und, bis 1867, glühenden 
Versechters des deutschen Einheitsslaates unter preußischer Leitung, Heinrich von 
Treitschkes. Die Rede riß das ganze Haus, mit Ansnahme der Ultramontanen, zu 
stürmischem Beifall hin. Besonders lebhaft wurden die Worte bejubelt: 
„Der Antrag (des Zentrums) gemahnt allzusehr an die Vorgänge des Jahres 1818. Man 
wollie damals den Jahrhunderte allen Gegensatz zwischen Staat und Kirche durch vier Zeilen 
ausgleichen, heute wiederholt man diesen fruchtlosen Versuch. Was die Herren wollen, ist eine 
unvollsiändige Anslese aus der preußischen Verfassung; mehr noch bot die Frankfurter Versas 
sung. Wo ist der Artikel aus der preußischen Verfassung: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist 
frei? Wo ist der Satz, der die Zivilehe zuläßt? Die eine große posilive Wahrheil, welche die 
Herren im Jahre des Heils 1871 aufstellen, islt der geistreiche Satz, daß die Zensur in Deulsch- 
land nicht mehr eingeführt werden soll. Der Kern des Ankrags ist, daß die katholische Kirche 
ihre Angelegenheilen selbst verwallet. Ich sehe keine Gefahr in der Freiheil der katholischen Kirche 
in Prenszen, wohl aber in der Unsicherheit des slaalskirchlichen Rechles, das in diesem Staate 
herrscht. Die bestriktenen Verhältnisse, die es während der lep#ten 20 Jahre herbeigeführt hat, 
will ich nicht auf das übrige Deutschland übertragen. Wenn die kalholische Kirche ihre Angelegen 
heilen felbst ordnet, so dielet dies Recht jedem Bischof in einem kleinen Stlaate mil katholischer 
Bevölkerung eine mächlige Handhabe zur Opposilion gegen die Regierung.“ 
Der ischof Ketteler hatte vielleicht alle Ursache, sich durch die letzte Bemerkung 
Treitschkes persönlich getrossen zu fühlen; mindestens verriet die Leidenschafllichkeit 
seiner Antwort, daß der Hieb gesessen hatte. 
„Der Abgeordnele von Treitschke“, sagle er, „hal Sie gebelen, für leine Gesene zu stim 
men, welche die Bischöfe zu Nebellen gegen die Landesgesetze machen. Ich will Ihnen ein Mitlel 
angeben, diese Gesahr zu vermeiden; slimmen Sie nie für Gesetze, welche Rebellen gegen Golles 
Gesetze sind, dann werden wir nie gegen Landesgesetze rebellieren!“ 
Diesen Standpunkt, welcher jedem Bischof und jedem katholischen Priester das 
„Grundrecht der Rebellion“ gegen Staatsgesetze verlieh, unter dem Vorwand, daß 
diese „gegen Gottes Gesetze“ verstießen, geißelte der freikonservative Graf Renard 
unter lebhaftem Beifall durch die Worte: „Herr von Ketteler hat uns nicht ausgeklärt 
über den Widerspruch, der darin liegt, daß die Partei, welche soeben die fast zwei- 
tausendjährige bischöfliche Verfassung der katholischen Kirche zu gunsten einer abso- 
luten Gewalt umgestürzt hat, hier liberale Forderungen aufstelll.“ Und noch tressender 
erhob Dr. Löwe-Calbe (Bochum), der klarste realpolitische Kopf der Fortschrillepartei, die 
Frage: „Was ist denn für den Abgeordneten von Ketteler.Gottesgesetz in dem Angen-
	        

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