Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 908 — 
geräumige Kirche stand. Die Kirche ist für Nama- 
leute recht alkurat gebaut, mit hohen Giebeln, ja so- 
gar mit Ansatz zu einem Thurm; allein da man 
hier im Lande kein langes Holz hat, so haben die 
Leute kein Dach fertig bekommen, sondern sie haben 
die Balken mit Riemen zusammengebunden und ein- 
fach qguer über das Mauerwerk gelegt und dann 
Reisig und dergleichen darüber gedeckt. 
Ich habe einen älteren Mann, den ich früher 
getauft und der einen guten Leumund hat, mit Namen 
Petrus Block, zum Aeltesten eingesetzt." 
Ein zweiter Brief, aus dem wir gerne Einiges 
mittheilen möchten, ist der von Missionar Irle in 
Otjosazu. Unsere Leser erinnern sich, was Miss. 
Irle von dem alten 96 jährigen Häuptling Kukuri 
erzählt, der wohl gerne Christ werden wollte und 
im Schatten des großen Baumes, wo ihn Jouforouw 
(die selige Frau von Miss. Irle) so oft besucht und 
unterwiesen hat, begraben zu sein wünschte, der aber 
doch noch so fest an seinen heidnischen Reliquien 
hing, daß er davon nicht loskommen konnte. Miss. 
Irle wagte nur schüchtern die Frage, ob es seinem 
jetzt getauften Sohn gelingen würde, ihn herüberzu- 
ziehen. Jetzt aber kann er uns erzählen, wie der 
alte Kukuri sich dennoch bekehrt hat. Er schreibt 
uns: Ende April sandte er mir durch seinen ältesten 
Sohn auf einmal seinen ganzen heidnischen Götzen- 
kram. So etwas hatte ich in meinem ganzen Missions- 
leben von einem alten Heiden und dazu Häuptling 
und Priester seines Stammes noch nie erlebt. Wer 
die Verhältnisse hier kennt, wie ich sie kenne — es 
ist mir nur einmal in meinem Leben früher geglückt, 
in Abwesenheit Kukuris von der Thüre seines 
Ponthoks aus einen ganz flüchtigen Blick auf diesen 
Heiligenkram zu werfen; selten bekommt ein Missionar 
so etwas zu sehen, und selbst die nächsten Kinder 
des Alten hatten das Meiste noch nie gesehen — der 
muß sich sagen, hier hat Gott in das finstere Heiden- 
herz hinein geredet. Es waren ja die Heiligthümer 
und Götzen des ganzen Stammes. Es waren der 
heilige Flaschenkürbis, noch von dem Vater Kukuris 
herrührend, mit einer Menge Amurlette; die Ahnen- 
stäbe, auch vom Vater und verstorbenen Brüdern 
Kukuris stammend; der heilige Opferkorb, in dem 
alle Opfer an den Altar gebracht und geweiht wurden; 
der Hauptgötze Otjanondume, mit dessen Hülfe das 
heilige Feuer durch Reiben erzeugt wird und werden 
muß, wenn es durch irgend ein Ereigniß erlischt; 
der heilige Speer und der Kopfputz, der den Alten 
bei dem Opfern schmückte. Der Alte ließ mir sagen, 
er sende mir das Alles zum Zeichen seiner Bekehrung; 
er habe mit dem Heidenthum gebrochen.““ 
  
Ueber die Schwierigkeiten der Missions- 
arbeit unter den Eingeborenen von Kaiser 
Wilhelmsland giebt ein Bericht des apostolischen 
Präfekten Limbrock aus St. Joseph in Tumléo 
folgendes Bild: „Durch das ganze Leben, Denken 
und Handeln der hiesigen Eingeborenen ziehen sich, 
  
einem blutrothen Faden gleich, sowohl die schranken- 
loseste Willkür und ungestüme Lerdenschaftlichkeit, als 
auch der widersinnigste Aberglaube und Gespenster- 
wahn. Mittelpunkt des Aberglaubens sind vor 
Allem die Geisterhäuser oder Paraks. Keine Frau 
oder Knabe, der den Gürtel noch nicht erhalten, 
darf in die Nähe kommen, weil der Geist des 
Parak sie schlagen oder umbringen würde. Sollte 
eine Frau es wagen, in das Heiligthum des Parak 
einzudringen, so würden die Männer sie gewiß tödten 
und dann sagen, der Geist habe sie zur Strafe um- 
gebracht. Festlichkeiten sind bei den Eingeborenen 
im Uebermaße im Schwange. Außer den zahlreichen, 
durch die Gewohnheit festgelegten Feiern finden 
solche auch noch bei vielen anderen zufälligen Ge- 
legenheiten statt. Da muß dann die Frau sich ab- 
mühen, um das reiche Festmahl schmackhoft zu 
bereiten. Sobald aber dann im Parak die Bambus- 
flöte ertönt, hat sich die Frau schleunigst aus dem 
Dorfe ins Gebüsch zurückzuziehen, damit ihr Mann 
und Sohn sich allein gütlich thun und über die 
frech belogene Frau und Mutter sich lustig machen 
können. Abgesehen davon, daß bei solchem Treiben, 
bei so offenem, systematischem Lug und Trug die 
Pflege von Rechtschaffenheit, des Gewissens und der 
Wahrheitsliebe unmöglich ist, werden dadurch auch 
die Familienbande aufs Schwerste verletzt und jede 
Autorität der Mutter untergraben; ferner verwendet 
man Zeit und Kräfte allzuviel auf Feste, so daß für 
andere Beschäftigungen kaum Lust und Zeit übrig 
bleiben. Tänze und Lustbarkeiten werden in gewissen 
Perioden vielmehr zur Hauptsache und zum Zwecke 
des Lebens, dem dann alle anderen vernünftigen 
Interessen weichen müssen.“ 
„Documents relatifs à la répression de la 
traité des esclaves publiés en exécution des 
articles LXXXI et suivantes de I’acte général 
de Bruxelles.“ 1899. (Vergl. Kolonialblatt 1899, 
Seite 514.) 
Die vorliegende Sammlung enthält 
Mittheilungen: 
1. In Bezug auf Waffen und Schießbedarf: 
Deutschland. Kamerun. Den am 1. März 
1899 in Kraft getretenen Zolltarif. 
Kongostaat. Statistische Nachweisung über die 
im Jahre 1899 eingegangenen Feuerwaffen und 
Munition. 
Frankreich. Verfügung des Generalkommissars 
der französischen Kongoregierung vom 27. April 1899, 
betreffend die Einführung von Waffenscheinen. 
England. Statistische Nachweisung über den 
Handel mit Waffen und Munition m den Gebieten 
Gambia, Sierra Leone, Goldküste und Niger-Pro- 
tektorat. 
Italien. Königliches Dekret vom 2. Febr. 1899, 
betreffend den Zolltarif für die erythräische Kolonie. 
Ausführungsbestimmungen zu demselben. 
folgende
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment