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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1901
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 49. Verordnung, die Publikation der Strafprozeß-Ordnung nebst Gebühren-Taxe und deren Einführung betr. (49)
  • 1) Strafprozeßordnung.
  • 2) Gebühren-Taxe für die Verhandlungen in Strafsachen.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)

Volltext

397 
eb kann auf dem Grunde solcher Ermiltelungen die sofortige Erhebung der Anklage er- 
folgen, ohne daß es einer vorgängigen Vorlegung der aufgenommenen Verhandlungen 
au den Untersuchungorichter bedarf. 
Ist der Angeschuldigte in den Anklagestand versetzt, so wird zur Hauptverhandlung 
vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit einem verurtheilenden oder freisprechen- 
den Erkenntnisse schließt. 
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung vereinigt. 
Art. 4. Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines 
Privat-Anklägers, die Hauptverhandlung nur auf förmliche Anklage durch einen Staats- 
anwalt oder einen Privat-Ankläger eingeleitet. 
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen 
verfolgt. Ausgenommen sind dicjenigen Verbrechen, welche nach Vorschrift der Strafge- 
sebe nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden sollen. Vei diesen 
Verbrechen tritt die Staatsamwaltschaft nur, wenn der Betheiligle einen Antrag gestellt 
hat, in Wirksamkeit, oder der Betheiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privat- 
Ankläger. 
Unter dem Betheiligten sind in dem gegemwärtigen Gesehe immer sowohl die un- 
miltelbar, als die miltelbar Betheiligten und die Dienst= oder Aufsichts-Behörden, welche 
zu einem Antrage berechtigt sind, zu verstehen. 
Art. 5. Das Strafverfahren ist mündlich und mit Niederschriften verbunden. Die 
Voruntersuchung ist nicht öffentlich; die Haupkverhandlung ist regelmäßig öffentlich. Bei 
Verbrechen im engeren Sinne geschieht die Hauptverhandlung vor Geschwornen. 
Art. 6. Alle in dem Strafverfahren thätige Behörden haben mit gleicher Sorg- 
kalt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten dienenden Um- 
stände zu berücksichtigen. 
Art. 7. Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschä- 
digten im Strafverfahren- mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwendigkeit weiterer Aus- 
führung eine Verweisung derselben vor die Civil-Gerichte angemessen erscheinen läßt. 
Art. 8. Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze geordnet sind und von 
einem bestimmten Tage an vorwärts oder rückwärts bestimmt sind, werden so bercchnet, 
daß jener Tag nicht mitgezählt wird; auch sind die für den Angeschuldigten oder An- 
geklagten, für dessen Verlheidiger, für Betheiligte bei der Untersuchung und für den 
Staatsanwalt gesehten Fristen ausschließend und können nicht verlängert werden; vor- 
bchtüch jedoch der weiter unten folgenden abweichenden Bestimmungen in einzelnen 
ällen. 
62.
	        

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