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Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
  • Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Erstes Kapitel. Das Staatsrecht.
  • I. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Das Staatsgebiet. Staatsvermögen. Kammervermögen.
  • III. Das Staatsvolk.
  • IV. Die Staatsregierung.
  • V. Die Gewähr der Verfassung.
  • Zweites Kapitel. Das Verwaltungsrecht.
  • Nachtrag zu § 43.
  • Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

112 Besonderer Teil. 
wählten sowie vier der aus den allgemeinen Wahlen her- 
vorgegangenen Abgeordneten bzw. Stellvertretern nach 
dem Lose ausgeschieden. Seitdem hat jedesmal nach 
weiteren drei Jahren die vorher in ihrer Stelle verbliebene 
Hälfte auszuscheiden und wird durch neu ernannte bzw.. 
gewählte Abgeordnete und deren Stellvertreter ersetzt. 
Scheidet ein Abgeordneter oder sein Stellvertreter vor Ab-. 
lauf seiner W-ahlperiode infolge- Todes oder aus einem 
anderen Grunde aus, so: finden zu seinem Ersatze neue 
Ernennungen oder Wahlen statt. Über die Gültigkeit aller 
Wahlen entscheidet endgültig der Landtag ($ 52). 
Die Wahlen der Abgeordneten und deren Stellvertreter 
haben persönlich, schriftlich unter Abgabe von 
Stimmenzetteln und geheim zu erfolgen, und zwar ge- 
sondert nach den Klassen der Ritterguts- bzw. Gutsbesitzer 
und der sonstigen Wahlberechtigten. 
Für die Wablen und das Wahlverfahren bhinsicht- 
lich der ersteren Klasse gelten die nachfolgenden "be- 
sonderen Bestimmungen: 
Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden von 
den Wahlberechtigten direkt gewählt mit absoluter 
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bzw., wenn eine 
solche sich nicht ergibt, durch eine auf die beiden 
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, 
zu richtende Stichwahl. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Los, Jeder Wahlberechtigte darf nur eine 
Stimme abgeben. Wenn mehrere gemeinschaftlich ein 
Gut besitzen, so dürfen sie, auch ‘wenn jedem für seine 
Person das aktive Wahlrecht zusteht, dieses nur gemein- 
schaftlich durch einen von ihnen und zwar durch denjenigen, 
der zum Wahltermine sich eingefunden hat, oder wenn 
dies bei mehreren unter ihnen der Fall ist, durch den an 
Jahren Ältesten ausüben. An Stelle von Ehefrauen oder 
unter väterlicher Gewalt stehenden Kindern, die im Besitze 
von Gütern sind, mit denen an sich das Wahlrecht ver- 
knüpft ist, üben deren Ehemänner bzw. Väter das aktive 
und passive Wahlrecht aus, wenn ihnen die sonst dazu er- 
forderlichen Eigenschaften innewohnen. Bei einer Teilung 
von Gütern, mit deren Besitz das Wahlrecht verknüpft ist,
	        

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