Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkwährung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • § 175. Geschichtliche Entwicklung der Armenpflege.
  • § 176. Armenpolizei und Armenpflege.
  • § 177. Der Unterstützungswohnsitz.
  • § 178. Die Armenverbände.
  • § 179. Die Armenstreitsachen.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

sP 179 Die Armenstreitsachen: 283 
vom 19. Juli 1911 in Höhe der geleisteten Unterstützung Anspruch 
auf Ersatz gegen den Träger der öffentlichen Versicherung, wenn 
dem Hilfsbedürftigen ein solcher Anspruch zustand. Dessen Anspruch 
geht kraft gesetzlicher Abtretung in Höhe der geleisteten Unter- 
stützung auf den Armenverband über, ohne Rücksicht darauf, ob 
der Unterstützte selbst Invaliden-, Alters= oder Hinterbliebenen- 
rente beantragt hat. Ueber den Anspruch, der binnen sechs Monaten 
nach Ablauf der Unterstützung geltend zu machen ist, wird im 
reichsrechtlichen Spruchverfahren vor den Versicherungsämtern. 
entschieden. 19 
III. Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen In- 
länder, welcher innerhalb des Ortsarmenbezirkes seinen Unter- 
stützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der Ortsarmen- 
verband zunächst einc vollständige Vernehmung des Unterstützten 
über seine Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu 
bewirken, und sodann den Erstattungsanspruch bei Vermeidung 
des Verlustes binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung 
bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der An- 
frage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. Ist der ver- 
pflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung 
zwecks Wahrung des Anspruches innerhalb der Frist bei der zu- 
ständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten Armenverbandes zu 
erfolgen. In der Benachrichtigung ist für den Fall, daß der unter- 
stützende Ortsarmenverband von der etwa gesetzlich zulässigen Ver- 
sagung des weiteren Aufenthalts Gebrauch machen will, dies aus- 
drücklich zu bemerken. Geht auf dic erlassene Anzeige innerhalb 
vierzehn Tagen nach dem Empfange eine bestimmte Antwort des 
in Anspruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies 
als Ablehnung des Anspruchs. Jeder Armenverband ist berechtigt, 
seine Ansprüche gegen einen anderen Armenverband auf dem ge- 
setzlich bezeichneten Wege selbständig und unmittelbar vor den zur 
Entscheidung und Vollstreckung berufenen Behörden zu verfolgen 
(§§ 34—36 UW.). 
Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich über alle 
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die Unterstützung 
Hilfsbedürftiger nach öffentlichem Rechte, insbesondere also auch 
über die Rückerstattung irrtümlich gezahlter Verpflegungskosten:), 
1) Das BM. nahm in diesen Fällen früher — vgl. 2, 94, 96; 3, 100 —. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.