Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                           Deutsches Reich.                                        49 
sumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im    § 3 
dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger 
Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, 
ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.  
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von 
welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein 
zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl= und 
Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, 
Marktviktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art 
auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche 
zu den eigentlichen Weinländern gehören.  
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten 
die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der be- 
stehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus- 
nahmsweise bewenden. · 
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, in- 
gleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unter- 
liegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, 
den im §. 2 dieses Artikels festgesetzten Marimalsatz von 10 Thalern für 
die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Prozent der für 
die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze nicht über- 
schreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, 
als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine 
höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, 
als den vorstehend genannten EGegenständen, Abgaben erhoben werden, 
so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, 
die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, 
solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber 
den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des 
ollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen 
bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereins- 
staaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet 
werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten 
Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
§ 8. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe 
des Zollvereins: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze 
und Verordnungen über die im §& 2 dieses Artikels bezeichneten 
Staatssteuern, 
b) binsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber von den Ver- 
änderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, 
Stoerk- v. Rauchhaupt, Handb. d. Deutschen Verfassungen.
                                                                                                    4
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.