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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.
    Nachtrag.

Full text

490 
die Auslagen monatlich im Weg der Abrechnung 
mit der Staatshauptkasse ersetzt werden. Marsch- 
gebührnisse an einberufene Militärpflichtige zahlen 
die OPflegen für Rechnung des Kr. Abrechnung 
hierüber ebenfalls monatlich unter Mitwirkung 
der Staatshauptkasse. — 2. Abrechnung mit 
den Kassen der übr. deutschen Militärkontingente 
und sonstigen fremden Kassen nach den Weisungen 
des Min Kr. und der KI. — 3. Rechn ungs- 
legung über die im Bereich des w. Kontingents 
anfallenden Einnahmen und Ausgaben. a) Die 
Rechnungen über die Etatskapitel des Reichshaus- 
haltetats für das w. Kontingent und über die W. 
betr. Abschnitte des Etats betr. den Allgemeinen 
Pensionsfonds gehen nach Abnahme (Vorprüfung) 
durch Intendantur bzw. Min Kr. zur endgültigen 
Prüfung und Entlastung an den Rechnungshof des 
d. Reichs, s. d. b) Die Rechnungen über Pensions- 
zuschüsse nach G. v. 18. 5. 76 und Unterstützungen 
an Inv. und deren Hinterbl. aus den Kriegen vor 
1870 und über Kosten der ärztlichen Untersuchung 
auf Erwerbsunfähigkeit bei Kriegsteilnehmern, 
welche Reichsbeihilfe nach Art. I. 3 RG. v. 22. 5. 
95 nachsuchen (Kap. 6. 14 und 8. 3 des W. HFE.) 
an die W. Oberrechnungskammer. c) Die Rech- 
nungen über die im Bereich der Militärverwal- 
tung anfallenden Sp. an das w. Steuerkoll. — 
II. Das K. erhält seine Betriebsmittel für 
Rechnung der Reichshauptkasse von der w. Staats- 
hauptkasse, durch welche monatl. mit der RHaupt- 
kasse abgerechnet wird. Zur Verminderung der 
Barzahlungen sind seit 1. 4. 04 an den Giroverkehr 
mit der RB. angeschlossen, sämtl. MKassen in 
Stuttgart, Ulm, Heilbronn, Eßlingen, Gmünd, 
Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, und seit 1. 10. 
11 an den Giroverkehr der w. Notenbank das K. 
und die nicht im Verkehr mit der N. stehenden 
mil. Kassen in Calw, Ehingen, Ellwangen, Hall, 
Horb, Ludwigsburg, Mergentheim, Tübingen, Na- 
gold (Waldeck). — III. Das K. untersteht der Ver- 
waltungsabteilung des Min Kr. An Beamten sind 
vorhanden: Vorstand (Kriegszahlmeister), Kassier, 
4 BuMchhalter, 5 geh. Sekretäre und 1 Kassendiener. 
Der Vorstand wird aus der Zahl der geh. exped. 
Sekretäre des Min Kr. entnommen, Kassier und 
Buchhalter durch Vorrücken geeigneter 
Sekretäre, Anwärter aus dem Offi- 
zier= und Lehner. 
Kriegszustand, Erklärung des, s. Belagerungs- 
zustand. 
Kriminalpolizei. Unter Kr. versteht man denj. 
Teil der Sicherheitspolizei, welcher sich mit der 
Erforschung begangener Straftaten, der Verfol- 
ung und Ueberführung der Schuldigen und der 
eobachtung verdächtiger Personen befaßt. Ihre 
Aufgaben sind in der Röt PrO., insbes. § 156 f., 
und dem G, (§8 153, 168) geregelt, die Beamten 
der Kr. (Polizei= und Sicherheitsdienst, gerichtl. 
Polizei) sind Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft, s. d., ihre Organisation ist im wesentl. der 
Landesgesetzgebung überlassen. — In W. liegt die 
Kr. nach bestehendem Recht (Art. 162, 194 Gd .) 
in den Händen der Gemeindepolizeiverwaltung; 
als Mittelpunkt des krimpol. Nachrichtendienstes 
   
   
  
Kriegszustand — Kulturinspektionen. 
ist durch FzG. 18. 3. 14 eine K. Landes Pol-Zentral- 
stelle mit dem Sitz in Stuttgart errichtet worden, 
s. d. Die Aufsicht über die Kr. liegt den Oue. 
(Stadtdirektion), den Kreisreg. und dem Min J. ob. 
Busse. 
Krondotation s. König X. 1. b. 
Kropffelchen s. Felchen. " 
Küchen, gewerbliche. Für die nach den § 120a 
bis 1204 GewO. an die Einrichtung und den Be- 
trieb von gew. K. (namentlich in Gast= und Schank- 
wirtschaften, Speischäusern usw.) mit Rücksicht auf 
Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Arb. zu 
stellenden bes. Anforderungen sind in einer durch 
Min JErl. 20. 7. 12, Abl. 321, bek. gegebenen An- 
leitung Grundsätze aufgestellt, die den beteiligten 
Behörden und Beamten sowohl bei Ausübung 
der Gewerbeaufsicht (§ 1390 GewO.) und bei 
der Erledigung von auf gew. K. sich erstrecken- 
den Baugesuchen, als auch für die Erlassung von 
Anordnungen auf Grund § 1204 GewO. zur Be- 
seitigung von Uebelständen in solchen Räumen als 
Richtschnur dienen sollen. Nach dieser Anleitung 
soll die Lage der K. und ihrer Nebenräume im Ge- 
bäude, wenn möglich nördlich oder nordöstlich sein. 
Die K. selbst sollen eine Höhe von mind. 3 m, 
Nebenräume zur Aufbewahrung von Eßwaren tun- 
lichst eine solche von mind. 2,70 m haben. Fenster 
in ausreichender Zahl und Größe sollen genügen- 
den Lichtzutritt und Luftwechsel und bei Feuers- 
gefahr eine Rettung der Arbeiter ermöglichen. Die 
KRäume sind täglich mind. ½ St. lang zu lüften. 
Es ist Vorkehr. zu treffen, daß die Temperatur in 
denselben unter 35° C. gehalten werden kann. Sie 
sind mit einem festen ebenen und dichten Fuß- 
boden zu versehen, der täglich zu reinigen ist. Auf 
jede in einem Küchenraum beschäftigte Person 
sollen mind. 10 chm Luft entfallen. In jedem 
KRaum soll ein Thermometer sowie Sitzgelegen- 
heit für die dort Beschäftigten vorhanden, auch ein 
täglich zu reinigender, mit Wasser gefüllter Spuck- 
napf aufgestellt sein. In der Nähe der Arbeits- 
räume sind ausreichend mit Wasser, Seife, Hand- 
tüchern und Kleiderhaken auszustattende Ankleide- 
und Waschräume sowie Bedürfnisanstalten bereit- 
zuhalten, welch letztere indes nicht in unmittelbarer 
Verbindung mit den Arbeitsräumen stehen dürfen. 
renner. 
Künstlereinjährige s. Ersatzwesen XVIII. 
Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen). Anl. 
zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugel- 
schrotmühlen (Kugelfräsmaschinen) sind nach § 16 
GewO. i. d. F. der RchskBek. 9. 2. 98, R#Bl. 27, 
genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist durch 
das Ol. bzw. den Bezirksrat zu erteilen, § 64 
VWVBezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in 
Gewerbesachen und Anlagen, gewerbliche, II. 3. 
Brenner. 
Kultministerium s. Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens. 
Kulturinspektionen s. a. landw. Meliorations- 
wesen und Feldbereinigung. Die K. stehen un- 
mittelbar unter der Dienstaufsicht der Zentralst. 
f. d. L., Abt. f. Feldbereinigung. Ihre Vorstände 
werden aus der Zahl der höher geprüften
	        

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