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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

auf Staatskosten erbaute Anlagen, die übrigen 
2 ½ Millionen durch kleinere, auf Provinzialkosten 
errichtete Werke bewässert. Der Werth der auf den 
bewässerten Ländereien jährlich erlangten Ernte wird 
auf über 360 Millionen Rupien geschätzt, eine 
Summe, welche fast genau mit den gesammten An- 
lagekosten der Bewässerungsanlagen übereinstimmt. 
In einem trockenen Jahre würde diese bedeutende 
Ernte ohne Bewässerungsanlagen unvermeidlich ver- 
loren sein. (Nach The Times of India.) 
  
Rabellegung nach den Dawali--Inseln. 
Die Commercial Pacific Cable Company hat 
einen Vertrag abgeschlossen, wonach der erste Theil 
des Kabels von Amerika nach den Hawaii-Inseln 
demnächst gelegt werden soll. Die Kosten für deese 
Abtheilung sind mit 3 Millionen Dollar veranschlagt, 
während das ganze Unternehmen ein Kapital von 
15 Millionen Dollar erfordert. 
(Nach Electrical World and Engineer.) 
  
Perschiedene Wilttheilungen. 
Abdgebbare Doubletten von wissenschaftlichen Kendungen 
aus den deutschen Schutzgebieten. 
Den Verwaltungen der ethnologischen und natur- 
historischen Museen des Deutschen Reichs ist ein 
fünftes Verzeichniß der abgebbaren Doubletten wissen- 
schaftlicher Gegenstände zugegangen, die von Reichs- 
beamten aus den deutschen Schutzgebieten an Berliner 
Museen eingesandt worden sind. Die Museums- 
vorstände, welche Doubletten wünschen, werden in 
dem Vorwort des reichhaltigen Verzeichnisses ge- 
beten, diese Wünsche zur Kenntniß der betreffenden 
Berlmer Museumsdirektoren zu bringen. 
  
Dortugiesischer Rolonialkongreß. 
Zur Feier des 25 jährigen Bestehens der Lissaboner 
geographischen Gesellschaft war gegen Ende vorigen 
Jahres in der portugiesischen Hauptstadt ein Kolonial- 
kongreß zusammenberufen, der unter regster Antheil- 
nahme der dortigen wissenschaftlichen Welt verlaufen 
ist. Der König selbst hat durch sein und der König- 
lichen Familie Erscheinen bei der Eröffnungssitzung 
wie durch die Rede, die er bei dieser Gelegenheit 
gehalten, sein reges Interesse für die Entwickelung 
der portugiesischen Kolonialinteressen bethätigt. Im 
Verlauf seiner Rede führte er aus: „Wir haben das 
Glück, daß das ganze Land versteht, daß der Boden 
unserer Kolom'en in Afrika eine unversiegliche Quelle 
von Reichthümern bildet, von deren Erschließung die 
Zukunft der portugtesischen Nationalität abhängt; 
wir haben das Glück, daß das ganze Land versteht, 
daß in seinen überseeischen Besitzungen der Haupt- 
grund für sein Bestehen liegt.“ 
77 
  
Der Kongreß hat seine Hauptaufgabe gesehen in 
der Erweckung des Interesses für die Kolonial= 
angelegenheiten und in der Aneiferung der durch 
ihre wissenschaftliche, soziale oder pekuniäre Stellung 
einflußreichen Kreise zum thatkräftigen Eintreten für 
die Hebung der kolonialen Lage. 
Die gefaßten Beschlüsse sind folgende: 
I. Es soll eine Volkszählung in den Kolonien 
abgehalten werden mit gleichzeitiger Berücksichtigung 
der sozialen Lage der Eingeborenen. Dazu bedarf 
es der Eintheilung der ausgedehnten Kolonien in 
Zonen, nach dem Beispiel fremder Kolonien. Bei 
der gleichfalls als empfehlenswerth bezeichneten 
Revision der Zolltarife vom Jahre 1892 ist zu 
prüfen, ob diese Tarife dem Sonderbedürfniß dieser 
Zonen entsprechen. 
II. Zur Bildung portugiesischer Ansiedelungen 
innerhalb der Kolonien werden 1. Studien- 
kommissionen eingesetzt zur planmäßigen Bestimmung 
der zur Ansiedelung am meisten geeigneten Punkte. 
2. Es werden Kommissionen eingesetzt zur Auswahl 
und Unterstützung der zur Förderung der Kolonien 
geeignetsten Auswanderer. 3. Es sind Maßregeln 
zum Schutze der Auswanderer gegen betrügerische 
Anwerbungen zu treffen. 4. Die sofortige Herstellung 
von Verkehrswegen in den für die Auswanderung 
in Aussicht genommenen Gebieten ist anzustreben. 
III. Der Kongreß ist der Ansicht, daß die 
Kolonien zwar nicht ausschließlich als Absatzmärkte 
für die Industrie des Mutterlandes betrachtet werden 
dürfen, daß es aber zur Zeit für die Kolonien kein 
Vortheil wäre, wenn diese Industrie dort betrieben 
würde; jedoch darf ihre künftige Entwickelung da- 
durch nicht in Frage gestellt werden. 
IV. Der Kongreß beschließt, bei der Regierung 
folgende Einrichtungen zu beantragen: Gesundheits- 
dienst in den Kolonien. Aerztliche Begleitung bei 
den Transporten nach den Kolonien. Einrichtung 
eines für Desinfizirung, Isolirung, bakteriologische 
Untersuchungen und Impfungen bestimmten Dienstes 
in den Haupthäfen der Kolonien. Emrichtung von 
Sanatorien an beiden Küsten Afrikas und von 
Laboratorien, die sich mit der Herstellung von 
Pockenlymphe beschäftigen, in Lourengo Marques, 
Cap Verde und Indien. 
V. Der Kongreß erkennt die Nothwendigkeit an, 
daß ein Dienstzweig eingerichtet wird, dessen Zweck 
es ist, den Eingeborenen der Kolonien bei ihrer 
Erwerbsthätigkeit förderlich zu sein, und lenkt die 
Aufmerksamkeit der Regierung, der Ortsverwaltungen 
und der am Handel, Gewerbe und Ackerbau be- 
theiligten Kreise auf die schweren Unzuträglichkeiten, 
die entstehen, wenn mit dieser Einrichtung nicht bald 
begonnen wird. 
VI. Der Kongreß stellt den Grundsatz auf, daß 
das von den Eingeborenen bebaute Land als ihr 
rechtliches und dauerndes Eigenthum betrachtet wird, 
um in ihnen den Begriff des ländlichen Besitzes 
hervorzurusen und zu befestigen. Zur Befestigung
	        

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