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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1902
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Bandzählung:
13
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Register
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Deckblatt
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Volltext

trümmerte Fenster und Straßenlaternen und versuchte die Wohnung 
zu stürmen. Folgenden Abends wiederholten sich die tumultari— 
schen Scenen, ungeachtet inzwischen aus benachbarter Cavallerie= 
garnison eine Abtheilung Reiter herbeigeholt worden war, die in 
der Zahl von nur 50 Mann zu nachdrucksamer Steuerung des 
Unfugs sich nicht zureichend erwies, so daß eine dritte Wieder- 
holung am 4. September möglich wurde. Diesmal nahm die auf- 
sässige Bewegung ernstere Gestalt an und trat am Abend in so 
ausschweifenden Kundgebungen auf, daß der nächste Morgen Leipzig 
in einer Auflösung der öffentlichen Organe fand, welche, verbunden 
mit den bedenklichen Tendenzen, die die entfesselte Urgewalt denn 
doch an den Tag zu legen begonnen hatte, ein Zusammentreten 
der Gebildeten und Besitzenden zu ihrem eigenen dringendsten 
Interesse machte.“') Dies geschah auch, die Bürger wurden von 
dem Stadthauptmann Frege, die Studirenden durch ihren Rector 
gewonnen, für Gesetz und Ordnung zu wirken, so daß die könig- 
liche Commission, welche, den Geheimen Rath (und späteren Staats- 
minister) von Carlowitz an der Spitze, am 6. September mit 
1200 Mann Truppen in Leipzig eintraf, die Ruhe ohne erheb- 
liche Schwierigkeit wieder herzustellen im Stande war. 
Wenige Tage nach den Leipziger aufrührerischen Vorgängen 
wiederholten sich dieselben in Dresden. Nur traten hier die Un- 
ruhstifter von vornherein planmäßiger und energischer auf, zumal 
es auch hier beim ersten Ausbruch an disponiblem Militär fehlte, 
da die der Herbstmanöver wegen abwesende Garnison, trotz der 
Leipziger Vorgänge, in ihren Cantonnements auf den umliegenden 
Dörfern gelassen worden war. Die wenigen Truppen, welche von 
daher herangezogen worden waren, sahen sich Insulten Preis ge- 
geben, weil sie von der Waffe nicht Gebrauch machen durften und 
erhielten schließlich Befehl, die Stadt zu räumen. Der König setzte 
eine zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe verordnete Com- 
*) Gretschel und Bülau a. a. O. 3. Band. S. 711.
	        

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