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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1902
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Bandzählung:
13
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Volltext

— 110 — 
8 2. 
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar für das erste Rechnungshalbjahr bis spätestens 
den 1. Mai und für das zweite Halbjahr bis spätestens den 1. November bei der Ortspolizei in Okahandja 
zu entrichten. Für die im Laufe eines Halbjahres steuerpflichtig werdenden Hunde ist die festgesetzte Halb- 
jahrssteuer spätestens vier Wochen nach Eintritt der Steuerpflichtigkeit zu bezahlen. 
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthaltsdauer der 
Hunde in Okahandja vier Wochen nicht übersteigt. 
. · . 83. 
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Polizeibehörde gelieferte 
Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist 
eine neue gegen Entrichtung von 1,00 Mark bei der Ortspolizei zu lösen. 
8 4. 
Wer die Hundesteuer bis zu den im § 2 festgesetzten Terminen nicht entrichtet hat oder seinen 
Hund ohne Steuermarke frei herumlaufen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft, im 
Unvermögensfalle tritt Umwandlung in Freiheitsstrafe ein. Die fällige Steuer ist außerdem zu entrichten. 
85. 
Ohne Steuermarke in Okahandja frei umherlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen 
und können innerhalb drei Tage gegen ein Pflegegeld von 1 Mark pro Tag von dem Besitzer wieder in 
Empfang genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungs— 
rechte der Ortspolizeibehörde. 
8 6. 
.Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Krast. 
Windhoek, den 6. Januar 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in 
Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 809) und des 8 2 
der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Besugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger 
die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900 wird 
Folgendes verordnet: 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
§ 1. 
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, in das Schutzgebiet 
ist verboten. 
Uebertragbare Krankheiten sind: 
1. Milzbrand und Rauschbrand, 
Tollwuth, 
Rotz der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Sterbe der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel (Pferdesterbe), 
Beschälseuche der Pferde, 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Lungenseuche des Rindviehs, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, Schafe und Ziegen, 
10. Rinderpest, 
11. Texasfieber, 
12. Tuberkulose, 
13. Rothlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest, 
14. Pockenseuche der Schafe. 
—EI 
8 2. 
Hinsichtlich der von außerhalb in das Schutzgebiet eingeführten Pferde, Esel, Maulthiere, Maul- 
esel, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind von dem Leiter des Transports beizubringen:
	        

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