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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 111 — 
1. ein von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Thiere ausgestelltes Gesundheits= 
zeugniß, daß am Herkunftsorte keine der im § 1 unter Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 und 14 
verzeichneten Krankheiten, soweit die einzuführende Thierart davon befallen werden kann, zur 
Kenntniß der Behörde gekommen ist; 
2. ein Zeugniß, auf dem sämmtliche auf dem Wege bis zur deutschen Grenze gelegenen Polizei- 
stationen bescheinigen, daß die Thiere auf dem Zuge durch ihre Gebiete keinen Platz berührt 
haben, an dem das Bestehen solcher Krankheiten (Nr. 1) festgestellt ist. 
Werden Rinder aus Europa eingeführt, so ist außerdem eine Bescheinigung über die kurz vor dem 
Abgange erfolgte Tuberkulinimpfung, auf die ein Ansteigen der Körperwärme um mehr als 0,5 Grad nicht 
stattgefunden hat, beizubringen. 
Der Leiter des Transportes hat die Bescheinigungen (Abs. 1 und 2) der nächsten Grenzpolizei- 
station des Schutzgebietes und der Polizeibehörde des Bestimmungsortes vorzulegen und sie während des 
Transportes bei sich zu führen. 
Bestimmungen über die Viehbestände des Schutzgebietes. 
83. 
Bei der nächsten Polizeistation sind sofort folgende Krankheiten zu melden: 
. Milzbrand und Rauschbrand, 
Tollwuth, 
Rotz der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Sterbe der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel (Pferdesterbe), 
Beschälseuche der Pferde, 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Lungenseuche des Rindviehs, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, Schafe und Ziegen, 
10. Rinderpest, 
11. Texasfieber, 
12. Rothlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest, 
13. Pockenseuche der Schafe. 
Die Anzeigepflicht beginnt schon bei den ersten verdächtigen Erscheinungen, die *s das Vor- 
handensein eines der oben angeführten Krankheitsstoffe hinweisen, ebenso wie bei allen den Krankheitssymptomen, 
die nicht ohne Weiteres mit einer bekannten, nicht anzeigepflichtigen Krankheit in Zusammenhang zu 
bringen sind. 
Die Anzeigepflicht kann vorübergehend oder dauernd auf andere Krankheiten ausgedehnt werden. 
—EIIS 
8 4. 
Zur Anzeige verpflichtet sind: der Besitzer oder der von diesem bestellte verantwortliche Vertreter 
oder Verwalter jedes Viehpostens oder Transportes, desgleichen alle Thierärzte und diejenigen Personen, 
welche, ohne Thierärzte zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, sowie 
diejenigen, welche sich gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver 
oder thierischer Bestandtheile beschäftigen. 
85. 
Vom Augenblicke des Beginns der Anzeigepflicht an hat der Anzeigepflichtige dafür zu sorgen, 
daß seine Thiere auf ihrem gegenwärtigen Standorte isolirt bleiben und daß fremde Thiere ferngehalten 
werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß tollwuthverdächtige Hunde unter sicherem Verschluß 
gehalten werden. 
Bis zum Eingreifen der zuständigen Behörden sind alle gefallenen Thiere sogleich durch Vergraben 
oder Verbrennen unschädlich zu beseitigen, derart, daß kein Theil der Vernichtung entzogen wird. Eine 
Ausnahme ist nur gestattet bei Lungenseuche und Räude (88 6 und 7). 
Der Gewerbtreibende, der infektionsfähiges Material, das der Anzeigepflicht unterliegt (§ 3 Absatz 2), 
in seinen Beständen hat, muß dieses derartig in Verwahrung halten, daß eine Entfernung oder Verschleppung 
auf irgend welche Art an einen anderen Platz ausgeschlossen bleibt. 
Besondere Bestimmungen für einzelne Krankheiten. 
6. 
Die an der Lungenseuche erkrankten getödteten oder gefallenen Thiere dürfen lediglich im Bereiche 
des Sperrgebietes abgehäutet und zerlegt werden. 
Der Brustkorb (begrenzt von den Rippen und dem Zwerchfell) der getödteten oder gefallenen 
lungenseuchekranken Thiere nebst Inhalt muß behufs seiner unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief 
vergraben werden. Ist dieses unmöglich, so hat die Verbrennung zu erfolgen.
	        

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