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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

118 — 
§2. 
Jedes der gesundheitspollzeilichen Kontrolle unterliegende Schiff (§ 1) muß beim Einlaufen in 
das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine 
gelbe Flagge am Fockmast hissen. 
Es darf, unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder eines Schleppdampfers, weder mit dem 
Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete 
Flagge nicht einziehen, bevor es durch Versügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der 
gleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden. 
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. Wer 
dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrollpflichtigen Schiffe gehörend behandelt. 
§ 3. 
Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim 
Eimlaufen eines Schiffes in den Hafen durch Be- 
fragung des Schiffers oder seines Vertreters festzu- 
stellen, ob der § 1 auf das Schiff Anwendung findet, 
und auf die Befolgung der Vorschriften des § 3 zu 
achten. 
84. 
In den Fällen des 8 1 wird dem Schiffer 
oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen 
Beauftragten der Hafenbehörde ein nach Maßgabe 
der Anlage ausgestellter Fragebogen behändigt. Auf 
demselben haben der Schiffer, der Steuermann und, 
falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht 
hat, bezüglich der unker Nr. 10, 11, 12 aufgestellten 
Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte Auskunft 
alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie von ihnen 
demnächst eidlich bestärkt werden kann, zu ertheilen. 
Der ausgefüllte Fragebogen ist von den genannten 
Personen zu unterschreiben und nebst den sonstigen 
zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse des 
Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der 
Hasenbehörde zu halten. 
Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unter- 
liegende Schiff (§. 1) nebst Insassen wird — nach 
Erfüllung der in den §§ 2 und 4 vorgesehenen 
Vorschriften — sobald wie möglich nach der Ankunft, 
jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen be- 
amteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser 
ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die 
weitere Behandlung des Schiffes ab. 
8 6 
Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind 
  
  
83. 
Die Hafenbehörde hat beim Einlaufen eines 
Schiffes festzustellen, ob das Schiff gemäß vorstehen- 
dem § 1, 1 oder 2 zum unbehinderten Verkehr mit 
dem Lande zuzulassen ist, oder ob es der gesundheits- 
polizeilichen Kontrolle unterliegt. 
Gleichzeitig ist der Schiffer seitens der Hafen- 
behörde über etwa unterwegs oder bei der Ankunft 
vorgekommene Erkrankungen oder Todesfälle zu be- 
fragen. Nach Lage der Umstände sind die Passagiere 
auf ihren Gesundheitszustand hin zu besichtigen. 
4 
Ein nach dem Muster der Anlage aufzustellen- 
der Fragebogen ist mit der Angabe des Schiffers 
seitens der Hafenbehörde in dem Falle auszufüllen, 
daß auf einem ankommenden Schiffe unterwegs oder 
bei der Ankunst im Hafen verdächtige Erkrankungen 
oder Todesfälle vorgekommen sind. 
86. 
Jedes Schiff, welches nicht unter die Ausnahme 
des § 1, 1 oder 2 sällt, ist wie ein verseuchtes 
zu behandeln. Im Einzelfalle entscheidet die Hafen- 
behörde, ob für das betresfende Schiff die für 
cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchte Schiffe gelten- 
den Bestimmungen Anwendung zu finden haben. 
Liegt in dieser Beziehung ein bestimmter Verdacht 
nicht vor, so sind zunächst die milderen Vorschriften 
in Kraft zu setzen. 
auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieben Tage 
vor seiner Ankunst Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgenden 
Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung gceigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. 
Sie verbleiben 
dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen 
zu bestatten. 
sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworsfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes
	        

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