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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 121 — 
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichkeiten und -Theile, welche als mit dem 
Ansteckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind. 
Erforderlichen Folls können von dem beamteten Arzte noch weitergehende Desinfektionen ange- 
ordnet werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Emfuhr verboten ist, dürfen nicht ausge- 
schifft werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an 
Bord befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird. 
5. Bilgewasser, von welchem noch Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Vest- 
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. 
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- 
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht 
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig 
erscheint, nach ersolgter Desinfektion ouszupumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, 
verdächtiges Wasser und Absälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafen= oder Fluß- 
wasser gelangen. 
8 1360. 
Sind auf einem Schiffe bei der Abfahrt oder auf der Fahrt Pestfälle vorgekommen, jedoch nicht 
innerhalb der letzten zwölf Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärzt- 
licher Untersuchung (§ 5) ist die Mannschast, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hin- 
sichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als zehn Tage, von der Stunde 
der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwersen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während 
der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder 
Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, 
jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Ueberwochung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde 
unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende 
Ankunft derselben zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden 
können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den 
Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamiteten 
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 13b 1 und 3) behandelt werden. 
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 13b Nr. 4 bis 7. 
§ 134. 
Hat das Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen 
Pest-, Todes= oder Krankheitssall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hasen kommt, 
gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle angeordnet worden ist, als „rein" und ist, sofern die ärzt- 
liche Untersuchung (§ 5) befriedigend ausfällt, sosort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem die in § 13b 
unter Nr. 4 Abs. 1 und 3 und Nr. 5 bis 7 bezeichneten Maßnahmen ausgeführt worden sind, soweit der 
beamtete Arzt dies für erforderlich erachtet. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den 
Berdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich aufgenommen haben, oder hat 
die Reise des Schiffes seit Verlassen eines Hafens der oben bezeichneten Art weniger als zehn Tage ge- 
dauert, so können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe 
der Bestimmungen des § 18e weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur Dauer von 
zehn Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. 
§5 1e. 
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Auswanderer oder Rück- 
wanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse auf- 
weisen, können weitere, über die Grenzen der §§ 13b und 134 hinausgehende Moßregeln von der Hasen- 
behörde getrossen werden. 
8 13t. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den 8§ 13b 
bis 13e bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen 
Reichs= und Landesbehörden besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach 
Ansicht des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein- 
oder Durchfuhr zu desinfiziren. 
· 8 138. 
Will ein Schiff in den Fällen der §§ 13b bis 13e sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht 
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter 
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisen-
	        

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