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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
    Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

52 Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches. 
Folge des Artikels 3 ist meist unbeachtet geblieben, indeß von der größten Trag- 
weite. Die Reichsangehörigen dürfen in der Ausübung der ihnen durch Artikel 8 
eingeräumten Befugnisse nach dessen ausdrücklicher Vorschrift weder durch die 
Obrigkeit ihrer Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates be- 
schränkt werden. Also bestanden schon auf Grund des älteren Rechts in Verbindung 
mit Artikel 3 in fast ganz Deutschland die Freizügigkeit und die Gewerbefreiheit, 
wenn auch beide nicht in so ausgedehntem Maaße wie heute auf Grund der seit 
Erlaß der Verfassung ergangenen Bundes= bezw. Reichsgesetze. Seitdem durch das 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 die Aufnahme in jeden Bundesstaat jedem Angehörigen eines 
anderen Bundesstaates erteilt werden muß (§8 7 dieses Gesetzes), so ist fast die 
vollständige Gleichstellung der verschiedenen Staatsangehörigen erreicht. Denn, um 
in Preußen an Staats= und Gemeindewahlen Theil zu nehmen, um in Mecklen- 
burg als Rittergutsbesitzer die Landstandschaft und die Gutspolizei auszuüben, ist 
für Reichsangehörige nur nöthig, daß sie die Aufnahme in den preußischen bezw. 
mecklenburgischen Staatsverband nachsuchen, eine Aufnahme, die ihnen regelmäßig 
nicht versagt werden kann. Dagegen können z. B. Anhaltiner, die sich nicht in 
Preußen haben als Preußen aufnehmen lassen, sich nicht auf die den Preußen ein- 
geräumte Vereinsfreiheit berufen. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 
1877 geht noch über die Vorschrift in Artikel 3 hinaus, insofern § 5 bestimmt, 
daß, wer in einem Bundesstaate die Fähigkeit zu einem Richteramte erlangt hat, 
zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reiches befähigt ist, also auch dann, 
wenn er nicht die für Einheimische geltenden Bedingungen erfüllt, während andere 
Beamtenstellen nur dann bekleidet werden können, wenn die von dem bez. Bundes- 
staate aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Die Approbationen als Arzt, Apo- 
theker u. s. w. gelten nach § 29 der Gewerbeordnung für das ganze Deutsche Reich. 
Die Vorschrift in Artikel 3 der Reichsverfassung bezieht sich nur auf physische, 
nicht auf juristische Personen, da letztere nicht ausdrücklich mit aufgeführt sind, und 
die Reichszuständigkeit nur anzuerkennen ist, wo sie sich auf eine ausdrückliche Vor- 
schrift stützt; ebenso Seydel, Commentar, S. 55, Laband, Reichsstaatsrecht, 1, 
S. 170, Zorn, Reichsstaatsrecht, 1, S. 349. Daher find die landeerechtlichen 
Vorschriften, wonach juristische Personen des Auslandes nur mit Genehmigung des 
Staatsoberhauptes Grundeigenthum erwerben können, rücksichtlich der juristischen 
Personen der übrigen Bundesstaaten in Kraft geblieben; anerkannt in den Gründen 
zum Beschluß des Kammergerichts v. 14. März 1898, preuß. Justizministerialbl. 
1898, S. 104, s. auch Entsch, des Kammergerichts in Johow's Jahrbuch, Bd. XVI, 
S. 72, ferner den Allerh. Erl. v. 14. Febr. 1882, Preuß. Ges.-S. S. 18. Im Sinne 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Inländer jeder Reichsangehöriger; 
ausländische Vereine gelten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs als rechtsfähig, 
wenn ihre Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesraths anerkannt ist (Art. 10 
des Einführungsges. zum Bürgerl. Gesetzb.). Dagegen macht es für den Gewerbebetrieb 
juristischer Personen keinen Unterschied, ob fie in diesem oder jenem Bundesstaate 
anerkannt find, wie sich aus dem Inhalt des § 12 der Gewerbeordnung ergiebt. 
Der in Artikel 3 der Reichsverfassung rücksichtlich der Armenversorgung 
gemachte Vorbehalt ist durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 — abgesehen von Bayern — hinfällig geworden (§ 1 dieses Ge- 
setzes). Seitdem find die Reichsangehörigen — abgesehen von den Bayern — hin- 
sichtlich der Armenversorgung gleichgestellt. 
Der letzte Absatz in Artikel 3 bestimmt sodann, daß dem Auslande gegenüber 
alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches haben. Seydel, 
Bayerisches Staatsrecht, I. S. 570, fieht in dieser Vorschrift lediglich eine Auf- 
gabe des Reichs, Laband, l, S. 135, eine verfassungsmäßig anerkannte 
Rechtspflicht des Reichs. Der Schwerpunkt der Vorschrift liegt in dem Worte 
„gleichmäßig“". Es soll durch Artikel 3 zum Ausdruck gebracht werden, daß 
sich das Deutsche Reich des Bayern ebenso wie des Preußen annehmen muß. 
Ueber die Befugniß aller Reichsangehörigen, überall im Reiche sich nieder- 
zulassen und aufzuhalten, sowie der Militärpflicht zu genügen, über das Verbot,
	        

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