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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • 1. Die wissenschaftliche Stellung der Staatslehre. Gesellschaftswissenschaften und Staatswissenschaften. Die einzelnen Staatswissenschaften. Die Staatslehre als theoretische Staatswissenschaft.
  • 2. Die Gliederung der Staatslehre. Allgemeine und besondere Staatslehre. Einteilung der allgemeinen Staatslehre in allgemeine Soziallehre des Staates und allgemeine Staatsrechtslehre. Gegensatz und Zusammenhang beider.
  • 3. Die Politik und ihr Verhältnis zur Staatslehre. Die Politik als angewandte Staatswissenschaft und als Kunstlehre. Ihre Bedeutung für die Staatslehre und die Staatsrechtslehre insbesondere.
  • 4. Kausal- und Normwissenschaft. Verhältnis der Staatslehre und Politik zu beiden.
  • 5. Begrenzung der Aufgabe einer allgemeinen Staatslehre. Ausschließung prähistorischer Forschung. Beschränkung auf die heutige abendländische Staatenwelt. Ausschluß der Politik, mit Ausnahme der Grenzgebiete zwischen ihr und der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre. 9 
die Sozialgeschichte, die von den gesellschaftlichen Vor- 
gängen handelt, die nicht unmittelbar politischer Art sind, ist bei 
dem objektiven Zusammenhang aller sozialen Erscheinungen von 
großer Bedeutung für die Lösung der theoretischen Probleme 
der Staatswissenschaften. 
An die Geschichte schließt sich an die Staatenkunde 
und der auf die staatlichen Verhältnisse sich beziehende Teil 
der Statistik — die politische und Verwaltungsstatistik —, 
jene die Beschreibungen der Institutionen der verschiedenen 
Staaten der Gegenwart und jüngsten Vergangenheit lehrend, diese 
als „die exakte Erforschung derjenigen Seiten des Staats- und 
Gesellschaftslebens, die einer zahlenmäßigen Behandlung zugäng- 
lich sind"¹).    
Die erklärende Wissenschaft vom Staate ist die theore- 
tische Staatswissenschaft oder Staatslehre, deren Aufgabe Er- 
kenntnis der Erscheinung des Staates nach allen Richtungen 
seines Daseins ist. Sie ist auch beschreibende Wissenschaft, in- 
sofern sie die Merkmale des Staates und seiner Erscheinungs- 
formen feststellt. Aber diese Beschreibung ist zugleich Erklärung. 
Denn es handelt sich bei ihr um ein nicht der Sinnenwelt an- 
gehöriges, sondern erst durch wissenschaftliche Forschung fest- 
zustellendes und zum Bewußtsein zu bringendes Objekt, das eben 
nur dadurch beschrieben werden kann, daß man es zu erklären 
unternimmt. Überdies hat die kausale Erklärung auf diesem 
Gebiete viel engere Grenzen, als sie einer naturwissenschaftlichen 
Disziplin gesteckt sind, da sie, wie weiter unten eingehend dar- 
gelegt werden wird, niemals die kausalen Zusammenhänge all- 
gemein gültigen Gesetzen unterzuordnen vermag. 
2. Die Gliederung der Staatslehre: 
Die theoretische Staatswissenschaft oder Staatslehre zerfällt 
in die allgemeine und besondere Staatslehre²). Die all- 
gemeine Staatslehre sucht das Fundament der gesamten Staats- 
lehre zu legen, indem sie die Erscheinung des Staates überhaupt 
sowie die Grundbestimmungen, die er darbietet, wissenschaftlicher 
  
1) Lexis im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Art. 
Statistik VII S. 827. 
2) Das Allgemeine Staatsrecht Hatscheks (I 1909 S.20) entspricht 
etwa dem, was im Texte der besonderen Staatslehre zugewiesen wird. 
Das umfangreiche Fragment einer besonderen Staatslehre ist abgedruckt
	        

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