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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 4. Patent, die im Jahre 1885 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (4)
  • 5. Regierungs-Bekanntmachung, Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen und das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden Sachverständigen-Vereinen betreffend. (5)
  • 6. Regierungsverordnung, die Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte betreffend. (6)
  • 7. Regierungs-Verordnung, die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend. (7)
  • 8. Regierungsverordnung, eine Ergänzung und Erläuterung der Regierungsverordnung vom 17. September 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. (8)
  • 9. Regierungsverordnung, die Abänderung der zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen in der Regierungsverordnung vom 6. September 1884 erlassenen Bestimmungen betreffend. (9)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)

Full text

2 
S 
E 
( 
11 
den Schüsse in Kenntniß gesetzt worden sind und ein dreimaliges War- 
nungszeichen vermittelst eines Signalhornes oder einer Glocke gegeben 
worden ist. 
Bei dem ersten Zeichen haben sich die Arbeiter in den vorgesehenen 
Schutzraum zu begeben und müssen dort bleiben, bis nach erfolgter 
Sprengung ein gleiches Zeichen ertönt. 
Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zum Verlassen der ge- 
schützten Stellung erst gegeben werden, nachdem seit dem Anzünden des 
sebten Schusses wenigstens 10 Minnten verflossen sind. 
Schüsse, welche versagt haben, dürfen nicht wieder berührt oder benutzt 
werden; das Tieferbohren rs stehengebliebener Pfeifen (Bohrlöcher mit 
alten Schiss sen) ist verbot 
Bei dem Transport 7 Spreugpalronen in den Aufbewahrungs- und 
Verausgabungsräumen, beim Fertigen und Umarbeiten der Patronen, 
beim Besetzen und Wegthun der Schüsse ist das Rauchen verboten. 
. Die Umarbeitung der Sprengpatronen und das Aufthauen gefrorener 
Sprengmittel darf nur unter Leitung des Aufsehers oder seines Stellver— 
treters in gesondert gelegenen Räumen, fern von bewohnten Gebäuden, 
erfolgen. 
Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen 
auf Oefen, sondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von Außen 
durch lauwarmes Wasser erwärmt werden. 
. Sprengmittel sind in abgelegenen, besonders eingefriedigten Lagerhäusern 
aufzubewahren. Als geringste zulässige Entfernung der Lagerhäuser von 
den Brüchen ist 120 m anzusehen. 
In größeren Brüchen können verlassene Gesteinsstöße zu Lagerkammern 
für Sprengmittel eingerichtet werden, jedoch müssen dieselben wenigstens 
120 m von öffentlichen Wegen und mindestens 50 m von den Arbeits- 
Strossen, sowie von offenen Feuern, geheizten Oefen und Herden entfernt 
und durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Spreng- 
mittel“ bezeichnet sein. 
Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen weder unverschlossen 
noch mit den Sprengmitteln in demselben Raum aufbewahrt werden 
Aufbewahrungsräume für Sprengmittel dürfen nicht mit ofenem Licht 
betreten werden. 
Zu der Wahl des usörwahrungbortes 4 in jedem Falle Genehmi- 
Zung der zuständigen Polizeibehörde erforder 
. Die Anordnung weiterer bhrne ersaden 2 den Fall, daß öffentliche 
da 
Wege in einer solchen Nähe an dem Buuche vorüberführen, daß die da- 
selbst passirenden Personen durch die Sprengarbeit gefährdet werden kön- 
nen, bleibt der Polizeibehörde vorbehalten. Dieselbe kann in einem sol- 
chen Falle insbesondere anordnen, daß vor dem Anzünden der Schüsse auf 
dem Wege oberhalb und unterhalb in einer Entfernung von 30 m von
	        

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