Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die Deutsche Samoa-Gesellschaft .
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die Deutsche Samoa-Gesellschaft .
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 332 — 
Die Hauptversammlung findet in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch den Aufsichtsrath, 
durch öffentliche Bekanntmachungen, welche mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termine zu erlassen sind. 
· Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Jedes Mitglied, das einen 
Antheilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversammlung 
und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief mit- 
getheilt werden. 
Die gleiche Mittheilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
Wer durch die Beschlußfassung der Hauptversammlung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit 
werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausũben; dasselbe gilt 
von einer Beschlußfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede oder die Einleitung 
oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
Ueber die Beschlüsse der Versammlung wird ein notarielles Protokoll ausgenommen. 
Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, 
außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Haupt- 
versammlung. 
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Haupt- 
versammlung statt, in welcher folgende Gegenstände zu verhandeln sind: 
1. Geschäftsbericht des Vorstandes, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung 
für das abgelaufene Geschäftsjahr. 
2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Ertheilung der Entlastung an den Vorstand und 
den Aussichtsrath. 
3. Beschlußfassung über die Gewinnverthellung. 
4. Wahlen zum Aussichtsrath. 
5. Wahl der Revisoren. 
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Aussichtsrath jederzeit und müssen berufen 
werden auf Berlangen 
1. Des Kommissars des Reichskanzlers. 
2. Von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft 
besitzen oder vertreten und dem Aussichtsrathe zur Vorlage an die Hauptversammlung einen 
formulirten Antrag einreichen. Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen 
drei Wochen einzuberufen. 
Beschlüsse der Houpiversammlung werden durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. 
Ueber folgende Gegenstände: 
1. die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder 
die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft, 
2. die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft, 
3. die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Amortisation 
der Antheile, 
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen 
Stimmen Beschluß gefaßt werden. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind von dem Vorstand aufzustellen, und 
nebst einem schriftlichen Berichte über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft dem Auf- 
sichtsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht, die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung 
sind mit den Bemerkungen des Aussichtsrathes mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung im Geschäfts- 
lokale der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 
Der Aufsichtsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen, 
jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 Prozent des Reingewinnes betragen, bis deren Betrag 
die Höhe von mindestens 25 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat, bezw. wieder erreicht 
hat, nachdem dieselbe angegriffen war. 
Die Ausstellung der Bilanz hat nach folgenden Vorschriften zu erfolgen: 
1. Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem 
Börsen= oder Marktpreise des Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofem 
jedoch dieser Preis den Anschaffungs= oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem 
letzteren angesetzt werden. 
2. Andere Vermögensgegenstände sind höchstens zum Anschaffungs= oder Herstellungspreis anzusetzen. 
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum 
Geschäftsbetriebe bestimmt sind, dürfen zum Anschaffungs= oder Herstellungspreise angesetzt 
werden, sofern davon die erforderlichen Abschreibungen gemacht werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment