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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1826
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
XVII. Gesetz über die Schutzpocken-Impfung.
Volume count:
41
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Schema I.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

280 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Anspruch auf Patentierung steht dem, der die 
Erfindung zuerst beim Patentamt vorschriftsmäßig an- 
gemeldet hat, also nicht dem Erfinder, zu. (§ 3 und 20.) 
Der Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und daher vererblich. 
6 6.) Die Erteilung, die Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme 
der Patente erfolgt durch das Patentamt in Berlin. (§ 13.) Bei dem 
Patentamt sind mehrere Abteilungen gebildet, welche im Namen des 
Patentamts entscheiden. (5 14 u. 15.) Ehe jedoch eine Entscheidung 
getroffen wird, wird die Anmeldung vorgeprüft. 21.) Ist die An- 
meldung richtig und rechtzeitig erfolgt, dann wird sie bekannt gemacht 
und die Belege hiezu öffentlich ausgelegt. (s 23.) Andernfalls wird 
sie zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung ist Beschwerde zulässig. 
(# 16, 22 und 26.) Ist die Erteilung des Patents endgiltig beschlossen, 
so wird dieselbe ebenfalls publiziert (im Reichsanzeiger) und dem 
Patentinhaber wird eine Urkunde ausgefertigt. (6 27.) Das Patent 
hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich 
befugt ist; gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung 
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder 
zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so er- 
streckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar 
hergestellten Erzeugnisse. G&# 4.) Dieses Recht ist vererblich und dauert 
15 Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage an (§ 6 u. 7); 
die Erteilung schließt jedoch die nachträgliche Anfechtung seiner Giltig- 
keit niemals aus. Demjenigen, der kraft früherer eigener Benützung 
ein materielles Anrecht auf die Erfindung erworben hat, steht die be- 
liebige Erweiterung der Ausnützung für die Zwecke seines Be- 
triebs zu. (§ 5.) 
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe 
verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des 
Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt 
im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind. (§ 9.) 
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich 
ergiebt: 
1. daß der Gegenstand nach § 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An- 
melders ist; 
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines 
anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne 
Einwilligung desselben entnommen war. 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur teilweise zu, so 
erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung 
des Patents. (6 10.) Das Patent kann nach Ablauf von 3 Jahren, 
von dem Tage der über die Erteilung des Patents erfolgten Bekannt- 
machung (8 27 Abs. 1) gerechnet, zurückgenommen werden:
	        

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