Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

                                             — 187 — 
                                         §   2. 
         Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind: Baumwolle, Baumwollabgänge, von den Baum- 
wollabfällen Stripse und Kämmlinge, (Peugneuses und Combres) und Baumwollgespinste; andere 
Baumwollabfälle sowie Kunstbaumwolle nur gemäß § 6. 
Unter Baumwollabgänge im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im Spinnverfahren 
anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Cardenbändern und Vorgarnfäden 
verstanden. 
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung, abgesehen von der Bestimmung des 
§ 6, bleiben diejenigen Mengen von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen und 
Kunstbaumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland) nach 
Deutschland eingeführt worden sind, und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von 
der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung. 
                                           §   3. 
                      Beschlagnahme von Rohstoffen. 
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Verarbeitung von Baumwollabfällen (mit 
Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie von Kunstbaumwolle gestattet; jedoch unterliegt 
ihre Verarbeitung der Arbeitseinschränkung des § 6. 
Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist nur von 
Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter gestattet. 
                                      §   4. 
                           Verarbeitungsverbot. 
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstiges Verarbeiten von Baumwolle, Baum- 
wollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Her- 
stellung von Halb= und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren 
N½strägen der Heeres= oder Marineverwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen, deren 
Anfertigung von der Herresverwaltung. durch besondere Anordnung genehmigt ist. Gestattet bleibt 
die Verarbeitung von Stripsen und Kämmlingen zur Erfüllung solcher Verträge auf Lieferung 
von Abfallgarnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten dieser Anordnungen 
abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen und 
Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes. 
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwal= 
tung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Ganzerzeugnisse 
dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (Belegschein Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und 
unterschrieben sowie von der militärischen Beschaffungsbehörde vollzogen und von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, übergibt. Die amt- 
lichen Belegscheine, die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmelde- 
amt des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Berl. Hedemannstr. 11. Der 
Lieferer hat die ihm übergebene Ausfertigung des genehmigten Belegscheins als Beleg auf- 
zubewahren.
                                           §   5. 
                   Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot. 
Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 
1916 auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu 
folgenden Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8, 10, 12, 16 und 18 Kette 
oder Schuß; 20, 24, 30 und 36 Kette; 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 42 und 
44 als Schußgarn, 60 und aufwärts. Zu den Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur 
solche Baumwolle verarbeitet werden, welche nicht nordamerikanischer oder ägyptischer Herkunft 
ist, dagegen ist eine geringe Beimischung von amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Bei- 
mischung von Baumwollabfällen aller Art ist zulässig. 
Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Bekanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen, 
deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Januar 1915 dem Gewichte nach zu mehr als 50 vom 
Hundert aus Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder Kunstbaumwolle bestand. 
Die im ersten Wiat fesigese te Frist kann durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, abgekürzt werden. 
                                           § 6. 
                            Arbeitseinschränkung. 
Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, 
Baumwollabfällen jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, dürfen sie monatlich nicht mehr 
als 30 vom Hundert derjenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit 
vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt verarbeitet haben. 
Bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche ausschließlich Baumwollabfälle — ohne Stripse 
oder Kämmlinge — oder Kunstbaumwolle verarbeiten, beträgt die zur Verarbeitung zugelassene 
Rohstoffmenge 60 vom Hundert. · 
Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der Kriegs-Rohstoff Abteilung freigegebene 
Baumwolle ist auf den nach vorstehenden Bedingungen zur Verspinnung gestatteten Hundertsatz 
von Rohstoffmenge anzurechnen. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment