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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Dienstanweisung für die Kapitäne und Maschinisten der Gouvernementsfahrzeuge der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend den Erlaß von Disziplinarbestimmungen für die Besatzung der Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete.
  • Disziplinarbestimmungen für die Besatzung der Gouvernementsfahrzeuge der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete.
  • Dienstanweisung für die Kapitäne und Maschinisten der Gouvernementsfahrzeuge der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 486 — 
sich auf den Bodenplatten abgesetzt hat, ist durch Scheuern mit warmem Seifenwasser zu entfernen. Bei 
dieser Reinigung ist der Anstrich im Kielraum jedesmal sorgfältig zu untersuchen und erforderlichen Falles 
zu ergänzen. 
Berstopfungen in den Wasserlöchern der Spanten sind zu beseitigen. 
In den Kohlenbunkern ist — sofern das Wetter es gestattet — für dauernde Lüftung zu sorgen. 
Nasse Kohlen dürfen ohne zwingenden Grund nicht an Bord genommen werden. Von Zeit zu Zeit sind 
die Kohlenbunker ganz zu entleeren, zu säubern und auf den Anstrich zu untersuchen. Vermerk darüber 
ist ins Tagebuch einzutragen. · « 
Hölzerne Decks werden durch Waschen mit Wasser und Seife gesäubert, Linoleumbeläge werden 
abgefegt und mit einem feuchten Lappen abgerieben. 
III. Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Maschinisten. 
« Allgemeines. 
Für die sachgemäße Bedienung und Erhaltung der Schiffsmaschine (beziehungsweise des Motors) 
nebst den zugehörigen Hülfsmaschinen und Utensilien ist der Maschinist beziehungsweise der leitende Maschinist 
direkt verantwortlich. 
Er regelt den Dienst des ihm unterstellten Maschinenpersonals, soweit sich derselbe auf die Be- 
dienung und Erhaltung der Maschine bezieht und sorgt dafür, daß die Maschine nebst Kessel und allen 
zugehörigen Hülfsmaschinen und Apparaten sich stets in einem guten und brauchbaren Zustande befindet. 
Führung des Maschinentagebuches. 
Auf Dampsschiffen, welche mehr als einen Mann Maschinenpersonal haben, führt der Maschinist 
ein besonderes Maschinentagebuch, in welches einzutragen sind: 
· 1. Die Zeit bezw. Dauer der Feuerung. 
2. Verbrauch an Brennmaterial. 
8. Verbrauch an Schmiermaterial. 
4. Havarien der Maschine. 
5. Vermerke über die besonders auszuführenden Untersuchungen und Arbeiten, soweit sie nicht zu 
den täglichen und wöchentlichen gehören. 
Der Verbrauch von Brenn= und Schmiermaterial muß klar und leicht aus dem Tagebuch oder 
einem besonderen Buche ersehen werden können. 
Ueber das Maschineninventar hat der Maschinist ein Verzeichniß zu führen, aus welchem der Ab- 
und Zugang und der Bestand zu ersehen ist. 
Aufsicht im Maschinen= und Kesselraum. 
So lange ein Fahrzeug unter Dampf ist, darf der Maschinenraum und — wenn ein besonderer 
Kesselraum vorhanden ist — auch dieser nicht ohne sachverständige Aufsicht gelassen werden. 
Beim Wechsel der Wachen hat ordnungsmäßige Uebergabe zu erfolgen. 
Vor dem Inbetriebsetzen der Maschine beziehungsweise vor dem Wachenwechsel hat sich der 
Maschinist von dem ordnungsmäßigen Zustand der Maschine, des Kessels sowie aller zugehörigen Apparate 
und Schutzvorrichtungen zu überzeugen. - 
Bei Dunkelheit ist für genügende Beleuchtung zu sorgen. 
Behandlung von Maschine und Kessel. 
Das Oelen und Schmieren sich bewegender Maschinentheile darf — soweit es nicht zu vermeiden 
ist — nur mit den dazu bestimmten Einrichtungen erfolgen. 
Während des Betriebes ist das Reinigen von sich schnell bewegenden Maschinentheilen verboten, 
desgleichen das Nachziehen von Stellvorrichtungen (Keilen und Schrauben) an solchen Maschinentheilen. 
Dampfabsperrventile sind nicht plötzlich zu öffnen und zu schließen. 
Vor dem Füllen des Kessels muß sich der Maschinist von dem ordnungsmäßigen Zustand des- 
selben und aller zugehörigen Apparate überzeugen. Das Anheizen des Kessels darf erst erfolgen, wenn 
die Füllung bis zur Marke des niedrigsten Wasserstandes vorgeschritten ist; es darf außerdem zwecks 
Schonung des Kessels nicht zu schnell geschehen. Die Zeitdauer des Anheizens wird für die verschiedenen 
Schiffe von dem Gouverneur festgesetzt. 
Der Wasserstand darf nicht unter die Marke des niedrigsten Wasserstandes sinken. Ist das in 
einem besonderen Falle nicht zu verhindern, so ist die Einwirkung des Feuers aufzuheben, oder — wenn 
letzteres des Betriebes wegen nicht möglich ist — dem Kapitän Meldung zu machen. 
Der Dampfdruck darf die höchste zugelassene Spannung nicht überschreiten. Tritt dies ein, so ist 
sofort für Verminderung zu sorgen (Speisen des Kessels, Verminderung des Zuges). 
Belastungen von Sicherheitsventilen sind streng verboten.
	        

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