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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • I. Begriff.
  • II. Einteilung der Konsuln.
  • III. Die Rechtsstellung der Konsuln.
  • IV. Die Jurisdiktionskonsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

144 1I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh- 
nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zu- 
stimmung der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in 
Gegenwart des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung 
unterzogen werden dürfen. Vergl. die deutschen Verträge mit 
Zanzibar, mit Persien usw. 
4. Eine wesentliehe Einschränkung der konsularischen Gerichts- 
barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten 6erichtshöfe herbei- 
geführt. (Vergl. unten $ 18.) 
8 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft 
im allgemeinen. 
I. Da es heute noch an einer ständigen und allgemeinen Organi- 
sation der Völkerreehtsgemeinschaft fehlt, so gibt es auch keine stän- 
digen und allgemeinen Vertreter. dieser Gemeinschaft. 
1. Das Staatshaupt, der Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten, der Gesandte, der Konsul, der Kommissar, — sie alle 
vertreten nur den einzelnen Staat in seinem völkerrechtlichen Ver- 
kehr mit den übrigen Staaten, niemals die Gesamtheit dieser Staaten; 
sie sind im strengen Sinne des Wortes durchaus nationale Organe 
für den internationalen Verkehr, nicht aber internationale Organe. 
Zur Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten von 
gemeinsamem Interesse, mögen diese politischer oder technisch - 
administrativer Natur sein, treten die Abgesandten der einzelnen 
Staaten zu besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Ver- 
sammlungen zusammen. Diese Versammlungen heißen Kongresse 
oder Konferenzen, ohne daß zwischen diesen beiden Ausdrücken 
ein streng festgehaltener Unterschied bestände, obwohl im allge- 
meinen die Verhandlungen über die großen politischen Fragen als 
Kongresse, die weniger feierlichen, meist nur durch Kommissare 
beschickten Verhandlungen über technisch-administrative Fragen als 
Konferenzen bezeichnet zu werden pflegen. Auf Kongressen wie 
auf Konferenzen können Beschlüsse nur mit Stimmeneinhelligkeit 
gefaßt werden; die Möglichkeit, überstimmt zu werden, würde
	        

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