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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Reichsangehörigen in den Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Reiche als Inländer in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, des Ausländervorschusses und der Zulassung zum Armenrechte.
  • Schiedsspruch über die Samoaschadensersatzansprüche.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Ausfuhrzoll fur Mtama.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat September 1902.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 682 — 
Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung der Neblauskrankheit. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2 
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer 
Besugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- 
Südwestafrika, wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Einfuhr von lebenden Weinreben und Weinrebentheilen aller Art, von Weintrauben und 
Weintrestern über die Grenzen des Schutzgebietes darf nur unter Vermittelung der Regierung und, was 
das zum Verpflanzen bestimmte Material beirifft, bis auf Weiteres nur aus deutschen staatlichen oder 
solchen Privatanlagen erfolgen, welche unter ständiger staatlicher Kontrolle stehen oder doch mindestens vor 
der Entnahme des zu versendenden Rebenmaterials einer genauen Untersuchung auf das etwaige Vor- 
handensein der Reblaus durch bewährte Sachverständige unterzogen worden sind. Der Sendung muß ein 
behördliches Zeugniß beigegeben sein, nach welchem sie vor Abgang von dem Ursprungsorte einer geeigneten 
Desinfektion mit Schwefelkohlenstoff unterworfen worden ist. 
Die Einfuhr gebrauchter Weinpfähle und Rebstützen über die Grenzen des Schutzgebietes ist 
verboten. 
8 2. 
Die Bedingungen, unter denen die Vermittelung der Regierung eintritt, werden durch öffentliche 
Bekanntmachung sestgesetzt. 
83. 
Die Einfuhr zum Anbau dienender bewurzelter Gewächse, welche nicht zur Gattung Vitis (Wein- 
rebe) gehören, über die Grenzen des Schutzgebietes darf nur erfolgen, wenn eine an der Eingangsstelle von 
der Regierung veranlaßte Untersuchung ergiebt, daß die Sendung die in § 1 genannten Gegenstände nicht 
enthält. Außerdem muß sich der Empfänger verpflichten, solche Gewächse nicht in unmittelbarer Nähe von 
Reben anzupflanzen. In besonderen Fällen kann die Regierung Ausnahmen von der letzterwähnten Be- 
stimmung gestatten. 
84. 
Von jeder beabsichtigten Neuanlage von Rebenpflanzungen ist der Regierung Kenntniß zu geben 
unter Angabe der Herkunft des zur Verwendung gelangenden Pflanzenmaterials. 
86. 
Alle Rebpflanzungen im Schutzgebiete unterliegen der behördlichen Beaufsichtigung und Unter— 
suchung. Der Bezirksamtmann ist befugt, zu Zwecken von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera 
vastatrix) die Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken anzuordnen. 
86. 
Im Falle der Ermittelung der Reblaus kann der Bezirksamtmann Verfügungen treffen, die eine 
Verbreitung des Insekts zu verhindern geeignet sind, namentlich: 
1. verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Rebstützen) oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner 
auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden Grundstücke entfernt werden; 
2. die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung unterworsenen Reb- 
pflanzungen, einschließlich der Weinpfähle und Rebstützen und die Unschädlichmachung (Des- 
infektion) des Bodens anordnen; 
3. die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Zeitraum 
untersagen. 
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung mit 
einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks beschränkt, aber auch auf mehrere 
Grundstücke und erforderlichenfalls auf größere Gebiete erstreckt werden. 
Die nach Nr. 2 und 3 erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne Grundstücke betreffen, dem 
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten schriftlich mitzutheilen. 
§ 7. 
Die in § 6 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten. 
können von der Distriktspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Bezirksamtmann 
unverzüglich Anzeige zu erstatten, der die getroffenen Maßregeln sobald als möglich zu bestätigen, abzu- 
ändern oder außer Kraft zu setzen hat. 
88. 
Die Beschwerde gegen die auf Vernichtung von Rebkulturen und Desinfektion des Bodens gehenden 
Anordnungen muß innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung der Anordnung schriftlich bei
	        

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