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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

halbjährlichen Raten nebst 5 pCt. Zinsen per Jahr, 
bei Berechtigung des Pächters, den ganzen Vorschuß- 
betrag nebst 5 pCt. Zinsen auf einmal oder durch 
ratenweise Zuschüsse von mindestens 5 L, welche ihm 
mit 5 pCt. verzinst werden, zu zahlen. Auf Nicht- 
einhalten eines Termins steht Aufhebung des Pacht- 
vertrages mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. Bei 
Ablauf oder Aufhebung der Pacht sind die gesamten 
Vorschüsse sofort zahlbar, widrigenfalls, nach drei- 
monatlicher Frist, Hab und Gut des Pächters ge- 
richtlich mit Beschlag belegt wird. Das Recht der 
Fortschaffung von beweglichem und unbeweglichem 
Eigentum steht dem Pächter nur zu, wenn die Re- 
gierung keine Forderungen mehr an ihn hat. An- 
derensalls hat sie das Vorkaufsrecht auf dasselbe. 
Die Höhe des Wertes wird durch Schiedsspruch 
festgesetzt. Nach Ablauf des ersten Pachtjahres ist 
der Pächter berechtigt, das gepachtete Land zu kaufen. 
Erforderlich ist dazu ein schriftlicher Antrag drei 
Monate vor dem Zahlungstermine der nächstfälligen 
Pachtzinsrate. Die letztere ist voll zahlbar. An dem 
darauf folgenden halbjährlichen Termin beginnt die 
laut Kaufvertrag bestimmte Ratenzahlung des Kauf- 
preises. Vorhandene Vorschüsse unterliegen dann 
den Bestimmungen des Kaufvertrages. 
Kaufverträge sind nachstehenden Bedingungen 
unterworfen: 
Der Kauspreis ist innerhalb einer Zeit von 
30 Jahren in halbjährlichen Raten von 2 2 17 sh 
6 dpro 100 des Kaufpreises (letzte Rate 3 L 18h 6 d) 
postnumerando zahlbar, indem die Abzahlung nach 
Ablauf des ersten Jahres beginnt. Steht eine Raten- 
zahlung drei Monate nach ihrem Zahlungstermin 
noch aus, so kann die Regierung den Kaufvertrag 
nach dreimonatlicher Kündigungsfrist aufheben. Nach 
Ablauf von fünf Jahren ist der Käufer berechtigt, 
den ganzen Restbetrag des Kaufpreises auf einmal 
oder durch ratenweise Zuschüsse von mindestens 5 4, 
welche ihm mit 4 pCt. verzinst werden, zu zahlen. 
Das Land wird erst Eigentum des Käufers nach 
erfolgter Zahlung des ganzen Kaufpreises nebst 
Zinsen und Vorschüssen. 
Selbständige Verfügung über das Land seitens 
des Käufers, so lange er nicht Eigentümer ist, wie 
Verpachtung, Cedierung der Zinsen oder Aufnahme 
von Hypotheken, Abwesenheit des Besitzers für die 
Dauer von mehr als drei Monaten im Jahre, Ver- 
pfändung oder Beschlagnahme der Einkünfte, ist ohne 
schriftliche Einwilligung der Regierung untersagt, 
rationelle Bewirtschaftung des Landes gefordert. 
Verletzt der Käufer eine dieser Bedingungen, so lange 
er noch kein Eigentumsrecht an dem Lande erworben 
hat, oder wird er gerichtlich mit einer Strafe belegt, 
für welche Geldbuße nicht angängig isi, so hat die 
Regierung das Recht, den Kaufvertrag nach drei- 
monatlicher Kündigungsfrist aufzuheben. Bei Zah- 
lungsunfähigkeit des Käufers fällt diese Kündigungs- 
frist sort. Bei Aufhebung des Kaufvertrages ist der 
Käufer zu einer Vergütung seitens der Regierung 
73 
  
sowie zur Fortschaffung von beweglichem und unbe- 
weglichem Eigentum unter denselben Bedingungen 
berechtigt, wie sie oben bezüglich der Pacht dargelegt 
sind, nur daß dem Käufer die bisher von ihm ge- 
zahlten Kapitalsraten zurückgezahlt bezw. mit in 
Anrechnung gebracht werden. Beim Tode des Käu- 
fers vor Erwerbung des Eigentumsrechts gehen seine 
Rechte und Pflichten an seinen volljährigen Sohn 
oder seine Witwe über. Fehlen diese Personen oder 
erhebt die Regierung Einspruch gegen dieselben, so 
kann der Testamentsvollstrecker einen anderen Cessionar 
bestimmen, welcher jedoch ebenfalls der Zustimmung 
der Regierung bedarf. Dem Käufer seitens der 
Regierung gemachte Vorschüsse, wie sie innerhalb der 
ersten 15 Jahre, bevor er Eigentümer geworden ist, 
statthaben können, sind im allgemeinen denselben Be- 
dingungen unterworfen wie die Vorschüsse an den 
Pächter. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse darf, 
außer in Fällen äußerster Not, wie Dürre oder Pest, 
die Hälfte des Kaufpreises nicht übersteigen. Die 
Rückzahlung erfolgt ebenfalls unter den gleichen Be- 
dingungen wie bei der Pacht, nur daß sie für die 
außerordentlichen Zuschüsse (Dürre, Pest 2c.) statt 
in zehn Jahren in fünf Jahren durch zehn gleiche 
halbjährliche Raten mit 5 pCt. Zinsen zu geschehen hat. 
Durch Entsendung geeigneter Beamten übt die 
Regierung die Kontrolle über das richtige Einhalten 
der vertragsmäßigen Bestimmungen seitens der Land- 
besitzer. Behinderung solcher Beamten in Ausübung 
ihres Auftrages wird mit Geldstrase bis zu 50 L 
oder mit Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Regierung hat das Recht, staatliche Bauten und 
Anlagen, wie Straßen, Eisenbahnen, Telegraphen= 
linien, Stationen, Schulhäuser, Dämme und Kanäle, 
innerhalb der überwiesenen Grundstücke aufzuführen 
und in stand zu halten sowie das für Bau und 
Instandhaltung notwendige Material den Grundstücken 
zu entnehmen, indem sie für entstehenden Schaden 
eine entsprechende Entschädigung leistet. Desgleichen 
behält sich die Regierung Ausspannrechte und Minen- 
rechte sowie Rückforderung dafür notwendigen Landes 
gegen Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädi- 
gungssumme wird durch Schiedsspruch festgesetzt. 
Das Schiedsgericht setzt sich in allen Fällen aus 
zwei Schiedsrichtern zusammen, deren einer von der 
Regierung, der andere von der Gegenpartei bestimmt 
wird. Dieselben wählen ihrerseits vor dem Schieds- 
spruch einen Unparteiischen. Bei Uneinigkeit der 
Schiedsrichter ist das Urteil des letzteren maßgebend. 
Einstweilige Aufbebung der sleischzölle in der 
Rapkolonic. 
Laut Gesetz vom 17. November 1902 ist die in 
der Kapkolonie durch ein Gesetz vom Jahre 1900 
verordnete einstweilige Aufhebung der Einfuhrzölle 
auf frisches und gefrorenes frisches Hammel= und 
Rindfleisch sowie auf Rind= und Schasvieh, welches
	        

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