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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

keine Veräußerung vor voller Bezahlung. Der Wert 
des Viehs darf ein Drittel der Ertragsfähigkeit des 
Grundstücks, der Wert des für dauernde Anlagen 
gelieferten Materials ½ der Anlagekosten, bezw. ½ 
des Kaufpreises des Grundstücks nicht übersteigen. 
Die Rückzahlung der Vorschüsse für landwirtschaft- 
liche Instrumente und Vieh hat beim Kauf inner- 
halb zehn Jahren mit 7½ péCt. Zinsen p a, bei 
der Pacht vor Ablauf der Pachtzeit zu erfolgen. 
Die Rückzahlung von Vorschüssen für dauernde An- 
lagen erfolgt vor Erwerb des freien Eigentums bezw. 
vor Ablauf der Pacht mit 4½ péCt. Zinsen p. a. 
Ebenso verzinst werden Kaufpreisraten, deren Zahlung 
dem Ansiedler aus triftigen Gründen auf zwei Jahre 
gestundet werden kann. In der Orange River Co- 
lony wird die Rückzahlung der Vorschüsse auf eine 
Zeit von zehn Jahren mit 5 péCt. Zinsen p aa fest- 
gesetzt. Alles auf Vorschuß gelieferte Gut bleibt 
Eigentum der Regierung, bis es bezahlt ist. 
Für die Besitzer benachbarter Grundstücke ist im 
Transvaal eine Reihe besonderer Anordnungen ge- 
troffen. Zwei Ansiedler können die Genehmigung 
erhalten, einen gemeinsamen Wohnsitz auf einem ihrer 
Grundstücke einzurichten, gemeinsame Weide für ihre 
Viehherden abzugrenzen und die Bebauung des 
Landes gemeinsam vorzunehmen. Nach Widerruf der 
Genehmigung ist binnen zwei Jahren auf jedem der 
beiden Grundstücke Wohngelegenheit zu errichten. 
Für gemeinsame Grenzzeichen werden die Kosten von 
den Anliegern gemeinsam getragen. Auf Genehmi- 
gung der Regierung hin kann ein Ansiedler das 
Areal seines Grundstücks durch Erwerbung von an- 
grenzendem Grund und Boden vergrößern. 
Die Entwickelung RNhodesiens. 
Mr. J. F. Jones, Geschäftsführer und Sekretär 
der British South Africa Company, erstattet in 
einer 44 Seitlen starken Broschüre über seine Reise 
in Rhodesien, die er als Begleiter der Herren Beit, 
Dr. Jameson und Sir Lewis Michell unternahm, 
einen Bericht, welcher zur Information für die 
Aktionäre der British South Africa Company be- 
stimmt ist. 
Mr. Jones bereiste alle Eisenbahnlinien Rhodesiens 
und kommt zu dem Schluß, daß die rhodesischen 
Bahnen sich aufs günstigste mit den übrigen süd- 
afrikanischen Bahnen vergleichen. In den legtzten 
13 Jahren sind in Rhodesien 1639 englische Meilen 
Eisenbahnlinien gebaut worden, während der Bau 
von weiteren 554 Meilen finanziell bereits gesichert 
ist. Mit Ausnahme der Zweigbahn nach der 
Aryshiregrube, die eine Spurweite von 2 Fuß hat, 
besitzen sämtliche Linien dieselbe Spurweite wie die 
übrigen südafrikanischen Bahnen, nämlich 3 Fuß 
6 Zoll. 
Die Hauptlinie der Rhodesia Railway, Ltd., 
läuft von Vryburg über Buluwayo nach Salisbury, 
138 
  
wo sie sich der Mashonalandeisenbahn anschließt, die 
Salisbury mit dem Hafen von Beira verbindet. 
Im Bau befinden sich gegenwärtig folgende 
Linien: 
1. von Buluwayo nach Uganda etwa 104 Meilen 
2. von Gwelo nach Selukwe. .. 26 2 
3. von den Wankiekohlengruben nach 
den Victoriafällen 75 
4. von den Victoriafällen nach Kafue 300 = 
  
zusammen 504 Meilen 
Nach Fertigstellung dieser Linien wird jede 
gegenwärtig im Betrieb befindliche Grube in Rho- 
desien nicht weiter als 20 Meilen von der Bahn 
entfernt sein. 
Die in Bälde zu erwartende Eröffnung der 
Eisenbahn nach den Wankiekohlengruben wird für 
die ganze Industrie des Landes von unschätzbarem 
Werte sein. Die Tagesförderung der Gruben wird 
nicht unter 300 Tonnen betragen, kann aber leicht 
auf 1000 Tonnen pro Tag gebracht werden. Der 
Preis der Kohle pro Tonne in Buluwayo und 
Gwanda wird hierdurch auf 30 bis 32 s ermäßigt 
werden, während er sich in Salisbury auf 40 8 
stellen dürfte. Von den Wankiegruben wird die 
Bahn nach den Victoriafällen weitergeführt werden, 
und man erwartet auf dieser Linie auch einen 
starken Touristenverkehr. Die enormen Wasserkräfte 
der Victoriafälle, die zweimal so breit und mehr als 
zweimal so hoch wie die Niagarafälle sind, sollen 
zur Erzeugung von elektrischer Kraft für die Gruben 
in Nord= und Süd-Rhodesien ausgenutzt werden. 
Die Eisenbahnlinie wird über den Zambesi nach den 
reichen Minerallagern am Kafueflusse weitergeführt. 
Die Kupfer-, Zink= und Bleilager im Norden gehören 
zu den reichsten Lagern der Erde, und nach den 
Schätzungen von Mr. Davey könne von einer einzigen 
Grube die Eisenbahn eine tägliche Ladung von 
300 Tonnen Erz erwarten. 
Die Chartered Company hat sich veranlaßt ge- 
sehen, dem Schiffsring, der die Frachtsätze von Eng- 
land nach Südafrika auf ungebührlicher Höhe erhält, 
entgegenzutreten. Durch eine Ubereinkunft mit der 
Houston= und der British Indialinie wurde eine 
beträchtliche Herabsetzung der Frachtraten erzielt. 
Uber die Zukunft des Goldbergbaues in Rhodesien 
spricht sich Mr. Jones in sehr zufriedenstellender 
Weise aus. Die Zahl der belegten Goldclaims be- 
lief sich am 31. März 1902 auf 107 586; von 
dieser hohen Ziffer entfallen aber nur 2018 Claims 
auf gegenwärtig produzierende Gruben. 
Von großer Wichtigkeit für die weitere Ent- 
wickelung des Goldbergbaues von Rhodesien ist der 
Plan, mit dem sich der Aufsichtsrat der Chartered 
Company befaßt, und wonach den Besitzern eines 
Blocks von nur 10 Claims gestattet werden soll, 
mit einem 5-Stempelpochwerk bis zu 750 Tonnen 
Erz monatlich ohne jede Abgabe an die Chartered 
Company verpochen zu dürfen, falls der monatliche
	        

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