Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

drei Wochentagen wurden durchschnittlich 60 und an 
den übrigen drei Wochentagen, wo auch die mittel— 
große Jugend sich einfand, gewöhnlich 90 Schüler 
gezählt. Während anfänglich die Erwachsenen dem 
Unterrichte der Missionare und überhaupt dem 
Christentume durchaus gleichgültig gegenüberstanden, 
sind dieselben in letzter Zeit doch allmählich mehr 
und mehr aufgetaut. Nachdem die Erwachsenen auf 
Tumleo den Anfang gemacht und zum großen Teil 
sich haben taufen lassen, wirkt dies gute Beispiel 
auch mit wohltuender Wärme auf die kalten Gemüter 
der benachbarten Stämme. Dies war schon auf der 
Station Regina Angelorum zu bemerken, und be- 
sonders leuchtet daosselbe hervor an der Station St. 
Anton auf Aly, wo jetzt gleich, also im ersten Jahre 
nach der Gründung, neben den Kindern auch die 
Erwachsenen den Religionsunterricht schon fleißig 
besuchen. Die Station vom heiligsten Herzen Jesu 
in Monumba hat im letzten Jahre eine unliebsame 
und schädliche Störung überstehen müssen, indem 
einige Aripaponleute von Kozakozaleuten ermordet 
wurden. Lange Zeit nach diesem Vorfall kamen die 
Leute der Umgegend gar nicht mehr zur Ruhe. Stets 
fürchteten die Mörder, der Bergstamm würde kommen, 
um die hier überall übliche Blutrache auszuführen. 
In den letzten Tagen des Monats Mai kam dann 
der Kaiserliche Richter mit dem Regierungsdampfer 
„ Stephan“ nach Monumbo, untersuchte den Sach- 
verhalt und nahm alsbald den Sühneakt vor. Es 
gelang, den Hauptanstifter der Greueltat gefangen zu 
setzen, welcher dann nachher in Friedrich Wilhelms- 
hafen zu mehrmonatlicher Zwangsarbeit mit Kerker- 
haft verurteilt wurde. Zugleich wurde eine Anzahl 
kleinkalibriger Granaten in und durch das menschen- 
leere Dorf geschickt, welche zwar wenig Schaden an- 
richteten, aber doch immerhin den Eingeborenen den 
nötigen Respekt einflößten. Nach diesem Sühneakt 
kehrten die Leute allmählich wieder in ihre Dörfer 
zurück, besonders nachdem der Kaiserliche Richter bei 
abermaligem Anlaufen den Eingeborenen die Ver- 
sicherung gegeben, sie brauchten sich jetzt nicht mehr 
zu fürchten, ihre Strafe sei jetzt abgebüßt und nie- 
mand solle sie mehr deswegen behelligen. Mit der 
zurückkehrenden Ordnung und Sicherheit hielt auch 
das Wiederaufleben der Schule gleichen Schritt. Auf 
das gegebene Zeichen versammelt sich die Ingend der 
verschiedenen Dörfer jeden Morgen auf der Missions- 
station, um die Gebete, den Katechismus zu lernen 
und in den Glaubenswahrheiten unterrichtet zu werden. 
Die Schule wird von 60 Kindern besucht, von denen 
schon mehrere getauft sind. Etwas weiter nach Süd- 
ofsten konnte die neue Station vom hl. Geiste in 
Bogia gegründet werden, woselbst die Missionstätig- 
keit noch in den ersten Anfangsstadien steht. — Ins- 
gesamt sind in der Mission, nachdem letzthin neue 
Verstärkung eingetroffen ist, nunmehr acht Priester, 
neun Brüder und acht Schwestern tätig. Die Zahl 
der Getauften ist im letzten Jahre über 350 gestiegen. 
184 
  
Nach den Karolinen-Inseln schifften sich am 
19. Februar die ersten deutschen Kapuziner der 
rheinisch-westfälischen Ordensprovinz ein: P. P. Sale- 
sius Haas aus Stolberg und P. Victorinus Louis 
aus Wadgassen. Während P. Salesius beabsichtigt, 
sich auf der westlichsten Insel Jap nlederzulassen, 
trägt Ie. Victorinns sich mit dem Gedanken, die öst- 
liche Insel Ponape zu seinem Standauartier zu 
machen. 
Aus fremden HKolonien und 
Produktionsgebieken. 
Die Eingeborenengerichtsbarkeit in Britisch-Ostafrika. 
Das Kaiserliche Konsulat in Sansibar berichtet: 
In der Official Gazette vom 15. Dezember v. Is. 
ist eine vom 12. desselben Monats datierte Ver- 
ordnung des Commissioners Sir Charles Eliot über 
die Elngeborenengerichtsbarkeit veröffentlicht. Sie 
ist eine Ergänzung der Native Courts Regulations 
1897 und schafft neben den dort errichteten Gerichte- 
höfen sogenannte „Sondergerichtshöfe“ (Special 
Courts) für solche Bezirke, die zu „Sonderbezirken“ 
(Special Districts) erklärt werden. Von den „Distrikts- 
gerichten“ der früheren Verordnung unterscheiden sie 
sich insofern, als sie ausschließliche Zuständigkeit in 
erster Instanz besitzen, während die Distriktsgerichte 
nur in Tätigkeit zu treten haben, wenn der Beklagte 
oder der Angeklagte es verlangt, sonst aber die Wali- 
gerichte in erster Instanz urteilen. In den „Sonder- 
bezirken“ gibt es also keine Waligerichte. 
Die Verordnung scheint in mancher Beziehung 
der Gerichtsverfassung des deutsch-ostafrikanischen 
Schutzgebietes für Eingeborene nachgebildet zu sein. 
Sie besagt im einzelnen folgendes: 
1. Sie führt die Bezeichnung: „The East Africa 
Native Courts Amendment Ordinance 1902.“ 
2. Der Commissioner ist befugt, einen Bezirk 
zum „Sonderbezirk“ zu erklären. 
3. Die Native Courts Regulations 1897 finden 
auf „Sonderbezirke“ keine Anwendung. 
4. In jedem „Sonderbezirk“ wird ein Gerichts- 
hof geschaffen, der den Namen führt: „His Majesty' s 
Special Court for the district of 
5. Der Collector des Bezirks soll der Richter sein. 
6. Er kann Eingeborene als Beisitzer mit be- 
ratender Stimme zuziehen. 
7. Ort und Zeit der Gerichtssitzungen wird von 
ihm bestimmt, er soll jedoch wenigstens einmal in 
der Woche Sitzung halten. 
8. Er führt über alle Prozesse eine Liste. 
9. Ein Richter des obersten Gerichtshofes soll 
von Zeit zu Zeit die Listen aller Sondergerichte 
durchsehen und kann dem Collector Instruktionen 
und Rat erteilen. 
10. a) Der oberste Gerichtshof soll das Ver- 
fahren, die Gebühren, die Listenführung und deren 
Einreichung sowie die Berufung regeln.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment