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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung, betreffend die kommunalen Verbände Rufiyi und Morogoro in Deutsch-Ostafrika.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz von Telephon- und Telegraphenanlagen.
  • Ergänzungs-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Anlegung eines Grundbuchs für den Grundbuchbezirk Neu-Pommern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ausrottung von Lantanapflanzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer Land- und Titelkommission.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 198 — 
Dem Beschlusse einer Hauptversammlung sind vorbehalten: 
1. die Aufnahme von Anleihen durch Schuldverschreibungen (§ 5), 
2. die Erhöhung des Grundkapitals, soweit nicht § 6 Absatz 2 zutrifft, 
3. Statutenänderungen, 
4. die Auflösung der Gesellschaft. 
Der jährlich innerhalb der letzten vier Monate des Kalenderjahres stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung sind vorbehalten: 
1. die Beschlußsassung über den von dem Vorstande und Aufsichtsrate zu erstattenden Jahres- 
bericht, die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene 
Geschäftsjahr, die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats, 
2. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns (vergl. jedoch § 37), 
3. die Neuwahlen zum Aussichtsrat. 
Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit berufen werden, sie müssen berufen werden 
und zwar auf Verlangen innerhalb längstens vier Wochen 
1. wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt, « 
2. wenn Mitglieder, welche nachweislich mindestens 20 pCt. des Gesellschaftskapitals besitzen 
oder vertreten, es unter Einreichung eines formulierten Antrages verlangen. 
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit absoluter Majorität der abgegebenen Stimmen gefaßt. 
Zu Beschlüssen über Statutenänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft ist jedoch 
erforderlich, daß in der Versammlung mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und wenigstens 
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für den betreffenden Antrag sind. Falls in der Versammlung die 
Hälfte des Grundkapitals nicht vertreten ist, wird eine zweite Hauptversammlung einberufen, welche in jedem 
Falle beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen. 
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren. 
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des 
Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige 
zu machen. 
Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmung vorliegt, so hat er 
unverzüglich die Berufung einer Aussichtsratssitzung zu beantragen. 
Das Geschäftsjahr läust vom 1. Mai bis 30. April. Das erste Geschäftsjahr schließt am 
30. April 1903. 
Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn wird, unbeschadet der 
dem Vorstande oder den Angestellten der Gesellschaft vertragsmäßig zustehenden Tantièmen, wie folgt, verteilt: 
Zunächst werden 10 pCt. des Reingewinns dem Reservefonds zugeführt, bis dessen Betrag 20 pCt. 
des Grundkapitals erreicht hat bezw. wieder erreicht hat, nachdem er angegriffen war; sodann erhalten die 
Mitglieder der Gesellschaft eine Dividende von 4 pCt. auf das von ihnen eingezahlte Grundkapital; hierauf 
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 15 pCt. des verbleibenden Restes als Tantieme, über den alsdann 
noch verbleibenden Uberschuß entscheidet die Hauptversammlung. 
Uber die Art der Anlegung des Reservefonds entscheidet der Aussichtsrat; er ist befugt, den 
Reservefonds für die Geschäfte der Gesellschaft zu verwenden. 
Innerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach 
Verhältnis der auf die Anteile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder verteilt. Die Verteilung darf 
nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die 
Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschafts- 
blättern bekannt gemacht worden ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft 
und ihrem Gerichtsstande. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im „Deutschen Reichsanzeiger und Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger". Der Aufsichtsrat kann noch andere Publikationsblätter bestimmen. 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, welcher zu diesem Behufe 
einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aufsicht erstreckt sich auf die satzungsmäßige Führung 
der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. 
Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aussichtsrats und an jeder Haupt- 
versammlung teilzunehmen, von dem Aussichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn 
dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen 
wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
	        

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