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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer Land- und Titelkommission.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung, betreffend die kommunalen Verbände Rufiyi und Morogoro in Deutsch-Ostafrika.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz von Telephon- und Telegraphenanlagen.
  • Ergänzungs-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Anlegung eines Grundbuchs für den Grundbuchbezirk Neu-Pommern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ausrottung von Lantanapflanzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer Land- und Titelkommission.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 201 — 
nehmen nur an der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung teil. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- 
recht. Die Entscheidungen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
4. Der Kläger, der trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende Entschuldigung ausbleibt, 
wird mit dem erhobenen Anspruch abgewiesen und ist von dem ergangenen Versäumnisurteil kurzerhand 
zu benachrichtigen. Bei nachträglicher Entschuldigung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die 
Verhandlung wieder eröffnet, wenn die Entschuldigung innerhalb drei Monaten nach der Benachrichtigung 
eingeht und für genügend erachtet wird. 
5. Der Beklagte, der trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende Entschuldigung ausbleibt, 
ist vorzuführen. 
6. Zeugen, die trotz gehöriger Ladung ohne vorherige genügende Entschuldigung ausbleiben, 
können vorgeführt oder in Geldstrafe bis 500 Mark genommen werden. 
7. Die Kommission ist befugt, Fälle von Ungehorsam und Ungebühr, die schriftlich oder mündlich 
während des Verfahrens begangen werden, vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, mit Geldstrafe bis 
300 Mark oder mit Haft bis drei Wochen zu ahnden. 
8. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft bis drei Wochen umzuwandeln. 
9. Falls die Kommission die Einholung einer Auskunft von der Eingeborenen-Kommission für 
erforderlich erachtet, steht ihr die Auswahl eines oder mehrerer Mitglieder derselben oder die Befragung 
der gesamten Eingeborenen-Kommission frei. 
10. Im übrigen ist die Kommission bezüglich der Erforschung der Wahrheit an keinerlei Form- 
vorschriften gebunden und kann sich innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze jedes Mittels zur 
Bildung ihrer Uberzeugung bedienen. 
11. Die verlierende Partei hat die Kosten des Verfahrens und die entstandenen Auslagen zu 
tragen. Eine Erstattung der vom Kläger vor Einleitung des Verfahrens bezahlten Kopialien und der 
Gebühr von 50 Mark findet nicht statt, doch kann diese Summe dem unterliegenden Kläger auf die 
Gerichtskosten angerechnet werden. Die säumige Partei hat die durch die Säumnis entstandenen Aus- 
lagen zu tragen. 
12. Das Register über die gefällten Entscheidungen hat zu enthalten: Namen und derzeitigen 
Wohnort der Parteien, Namen und Beschreibung des streitigen Landes und Titels, Inhalt und Datum 
der Entscheidung, Aktenzeichen sowie eine Rubrik für Bemerkungen. Die Entscheidungen sind chronologisch 
einzutragen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außerdem sind die Entscheidungen nach Distrikten 
zusammenzustellen. Versäumnisurteile sind erst einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. 
13. Die den Parteien zuzustellende Ausfertigung der Entscheidung ist von der Kommission zu 
unterzeichnen und dem Gouverneur zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Gouverneur versieht die Aus- 
fertigung mit einem entsprechenden Vermerk. Versäumnisurteile sind in dieser Form erst zuzustellen, wenn 
sie unanfechtbar geworden sind. 
14. Sämtliche Kosten und Gebühren werden bei der Kasse des Kaiserlichen Bezirksgerichts 
eingezahlt, von den sonstigen Einnahmen aber getrennt gehalten und getrennt gebucht. Es wird ein 
Einnahme= und Ausgabejournal sowie ein Kostenregister geführt. 
15. Bei der Kommission ist ferner ein Register zu führen, in das die Klagen nach der Reihen= 
folge ihres Einganges und unter Bezeichnung der Parteien eingetragen werden. Bei Beginn eines Jahres 
beginnt eine neue Nummerfolge. Die Registernummer mit der Jahreszahl und den Buchstaben L. K. 
bildet das Aktenzeichen. 
16. Die Festsetzung der Entschädigung für die nicht beamteten Beisitzer sowie der Reisegebühren 
erfolgt durch den Kaiserlichen Gouverneur. 
Apia, den 25. Februar 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat April 1903 auf 1,394779 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Direktor der 
Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Stuebel, die Erlaubnis 
zur Anlegung der zweiten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich Chinesischen Ordens vom doppelten 
Drachen zu erteilen. 
3
	        

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