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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des Kameruner Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des Kameruner Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Verordnung des Gouvernements von Togo, betreffend Anmeldung der zur Ausfuhr kommenden Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 254 — 
II. Bekanntmachung des Gouverneurs vom 12. Febrnar 1903. 
Im Nachgange zu meiner Bekanntmachung vom 17. Juli 1901, betreffend Einführung neuer 
Vorschriften bezüglich der gesundheitlichen Kontrolle der einen Hafen des Schutzgebiets Kamerun anlaufen- 
den Seeschiffe, bringe ich die nunmehr auch in Bezug auf pockenverdächtige Schiffe ergänzten Vorschriften 
nochmals zur allgemeinen Kenntnis. 
Die ergänzten Vorschriften treien mit Wirkung vom 1. April 1903 in Kraft. 
Busa, den 12. Februar 1903. 
(L. S.) Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
Durch die Bekanntmachung zu 1. sind die im Deutschen Kolonialblatt 1902, S. 117 und ff. ab- 
gedruckten 
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des 
südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe (8§ 1 bis 19) 
für das Kameruner Schutzgebiet zur Einführung gekommen. 
Durch die Bekanntmachung zu II. sind zu diesen Vorschriften folgende Anderungen bezw. Zu- 
sätze gemacht worden: 
An Stelle der §§ 14 bis 19 tritt das Nachstehende: 
§ 14a. 
1. Hat ein Schiff Pockenkranke an Bord, so sind sie, wenn irgend angängig, auszuschiffen 
und in einem Krankenhause oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraume abzusondern. Das gleiche 
hat mit denjenigen Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der Reise überstanden haben und 
nach dem Ermessen des beamteten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffes sind. 
2. Die übrigen Personen sind, sofern sie nicht die Pocken überstanden haben oder in neuester 
Zeit mit Erfolg geimpft sind, der Impfung zu unterzlehen. 
3. Der Schiffsbesatzung (Schiffer, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaft) ist das Anlandgehen, 
soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder nicht Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen, 
zu verbieten. 
4. Diejenigen Reisenden, welche mit den Kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind 
und von welchen anzunehmen ist, daß sie weder mit Erfolg geimpft sind, noch die Pocken überstanden 
haben, sind einer Absonderung zu unterwersen, deren Dauer, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an ge- 
rechnet, den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Zum Zwecke der Absonderung sind sie ent- 
weder am Verlassen des Schiffes zu verhmdern oder, soweit nach dem Ermessen des beamteten Arztes ihre 
Ausschiffung tunlich und erforderlich ist, an Land in einem geeigneten Raum unterzubringen. 
Die übrigen Reisenden sind einer Beobachtung, jedoch nicht länger als 14 Tage, von der letzten 
Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, zu unterwerfen. 
Farbigen Reisenden kann während der Beobachtungszeit ein bestimmter Aufenthaltsort oder eine 
bestimmte Arbeitsstätte angewiesen werden. 
« §14h. 
Die von den Kranken bewohnten Schiffsräume, ihre Wäsche, Kleider und alle mit ihnen in Be- 
rührung gekommenen Gebrauchsgegenstände sind zu desinsizieren. Dasselbe hat mit der Wäsche und den 
Kleidern derjenigen Personen sowie mit denjenigen Schiffsräumen und Gegenständen zu geschehen, die 
nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff behaftet anzusehen sind. 
8 14c. 
Das Löschen und Laden des Schiffes hat so zu geschehen, daß ein Verkehr mit dem Lande tun- 
lichst vermieden wird. 
§ 14d. 
Über die geschehene Impfung ist dem Schiffer eine Bescheinigung auszustellen, welche er neben 
dem Gesundheitspaß dem beamteten Arzt oder dem Gesundheitsbeamten in den Häfen des Schutzgebiets 
vorzuzeigen hat. 
8 1460. 
Nach Ausführung der gegen eine Weiterverbreitung der Pocken erforderlichen Maßregeln darf das 
Schiff den Hafen verlassen, hat jedoch bei der Küstenfahrt im Schutzgebiete noch bis zum Ablauf von 
14 Tagen die gelbe Flagge zu führen. 
8 14t. 
Die Zollbeamten haben die vom beamteten Arzt für nötig erachteten Verlehrsbeschränkungen und 
Desinfektionsmaßnahmen zu beobachten.
	        

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