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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Genehmigungsurkunde, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf den Inhaber.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Genehmigungsurkunde, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf den Inhaber.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika in den Monaten Februar und März 1903.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 314 — 
3½ prozentige, durch jährliche Zahlungen des Deutschen Reichs sichergestellte Schuldverschreibung der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin 
Buchstabe . . .. Nr. .... 
über 
......... Mk. Reichswährung. 
Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Ermächtigung erteilten Genehmigung der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen 0vo (Deutscher Reichs= und Königlich 
Preußischer Staatsanzeiger vom . . . ten ... . ... 1903). 
In Gemäßheit des von dem Reichskanzler als Aussichtsbehörde genehmigten Beschlusses der Haupt- 
versammlung der Mitglieder der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin, vom 4. Mai 1903 wegen 
Aufnahme einer Anleihe von 11 495 000 Mk. bekennt sich die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft durch 
diese, für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehns- 
schuld dn Mk., welche mit 3½ péCt. jährlich zu verzinsen ist. 
Die ganze Schuld von 11 495 000 Mk., über welche 2500 Schuldverschreibungen Buchstabe A 
zu je 2000 Mk., 5000 Schuldverschreibungen Buchstabe B zu je 1000 Mk. und 2990 Schuldverschreibungen 
Buchstabe C zu je 500 Mk. ausgegeben sind, wird nach dem genehmigten und auf den Schuldverschreibungen 
abgedruckten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen vom 1. Juli des Jahres 
1904 ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres 1935 getilgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock 
gebildet, welchem halbjährlich wenigstens 0,85982 pCt. des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind. 
Die Auslosung findet in den Geschäftsräumen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft unter 
Leitung eines Notars in den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres statt. Der Deutsch-Ostafrika- 
nischen Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, vom Jahre 1910 an eine stärkere Tilgung eintreten 
zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zurückzuzahlen. 
Die durch verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebensalls dem Tilgungsstocke zuzuführen. 
Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ersolgt in dem „Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen 
Staatsanzeiger", außerdem in zwei in Berlin erscheinenden Zeitungen und einer in Frankfurt a. M. er- 
scheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen 
Terminen, am 1. Jonuar und am 1. Juli, vom 1. Juli 1904 an gerechnet, mit 3½ péCt. jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins- 
scheine, bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin, und zwar 
auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des 
Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- 
termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermin, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablauf der dreißig Jahre der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch 
in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend- 
machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. 
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit 
dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintrifft. 
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivilprozeßordnung. 
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen 
Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine 
gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene 
Schein der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine 
gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder gerichtliche Geltendmachung 
nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1913 
ausgegeben. Die Ausgabe fernerer Zinsscheine erfolgt bei der Königlichen Hauptseehandlungskasse zu Berlin 
 
	        

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