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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen über die Aufnahme und Behandlung von Erholungsbedürftigen auf der Erholungsstation Suellaba (Kamerun).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Strafrecht. 551 
Dazu gehört auch Leuchtgas, Wasser aus der Leitung, dagegen nicht 
elektrischer Strom (Rspr. d. RGer Str. 3, 14; RGrStr. 32, 165); die Ent- 
ziehung elektrischer Kraft ist aber strafbar nach RG. 9. 4. 00 (RGBl. 228). 
Schwerer wird bestraft, wenn gestohlen werden Gottesdienstgegenstände aus 
den zum Gottesdienste bestimmten Gebäuden; ferner mittels Einbruchs, 
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen in Räumen unter Anwendung 
falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht be- 
stimmter Werkzeuge; Reisegepäck u. dergl.; auf öffentlichen Straßen usw., 
ferner in Postgebäuden, Eisenbahnhöfen mittels Abschneidens, falscher 
Schlüssel u. dergl.; falls der Täter Waffen bei sich führt; Bandendiebstahl; 
Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches der Täter 
sich eingeschlichen hatte, und Diebstahl im 2. Rückfalle (§§ 243 f.). — 
Das Entwenden von Nahrungs= oder Genußmitteln von unbedeutendem 
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Gebrauch (Mundraub) 
wird nur als Übertretung bestraft (§ 370 Nr. 5). 
b) Unterschlagung. Sie begeht, „wer eine fremde bewegliche Sache, 
die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet“ (§ 246); 
hierunter fällt auch die Fundunterschlagung. Diebstahl und Unterschlagung 
von Aszendenten gegenüber ihren Deszendenten, und von Ehegatten unter- 
einander bleiben straflos (§ 247). Besondere Fälle im Depot G. 5. 7. 96 
(RBl. 183) 8 9# ff. 
20. Abschn. Raub und Erpressung: 
a) Raub. Er ist Diebstahl „mit Gewalt gegen eine Person oder 
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben“ (§ 249). Strenger wird bestraft der Raub mit Waffen; 
der, zu welchem mehrere sich verbunden haben; der auf öffentlichen 
Straßen usw.; der zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude; der, bei 
welchem ein Mensch gemartert, schwer verletzt oder der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist (§8 250 f.). Wer, bei einem Diebstahl auf frischer 
Tat betroffen, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung das gestohlene Gut 
verteidigt, wird wie ein Räuber bestraft (§ 252). 
b) Erpressung begeht, „wer, um sich oder einem Dritten einen rechts- 
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen anderen durch Gewalt 
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ 
(§ 253 f.). Bei Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von 
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben tritt die Strafe 
wie für Raub ein (§ 255). 
21. Abschn. Begünstigung und Hehlerei. „Wer nach Be- 
gehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer 
wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder um 
ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern,“ ist wegen 
Begünstigung zu bestrafen (ausgenommen Angehörige) (§ 257). „Wer 
seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht" und „wer 
seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen 
nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt 
oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt,“ wird als Hehler bestraft 
(§8 258—2629).
	        

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