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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Bestimmungen des Reichskanzlers wegen Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See- und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
  • Verfügung, betreffend Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-sudwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung der Greenwich-Inseln.
  • Verordnung des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gegen Eingeborene zu erkennenden gerichtlichen Strafen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Strafmittel gegen Eingeborene.
  • Bekanntmachung, betreffend den Tarif für Lagerung von Feuerwaffen und Munition im öffentlichen Lagerhause in Viktoria.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1902.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 2 — 
Mit dem Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst versehene Wehrpflichtige, welche 
außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-freiwilligen Dienst in die Schutztruppe für 
Südwestafrika eingestellt werden. 
8 4. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Curopa ihren Wohnsitz haben, dürfen auf begründeten 
Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein= oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung 
des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober-Kommandos der Schutztruppen ein- 
gestellt werden. 
85. 
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten 
Wehrpflichtigen erhalten, so lange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine 
Löhnung von monatlich 50 Mk., für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen dagegen 
die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den 
der Schutztruppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt. 
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnissc. 
Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom 
Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu 
bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung von 
täglich 2 Mk. sich in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten 
aus Truppenbeständen bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mk. von der 
Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrage ist für die Unterhaltung des Pferdes, 
einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu erteilen und Abänderungen zu treffen, 
soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
§6. 
Die Einberufung der in den §§ 2, 3 und 4 gedachten Personen zum Diensteintritt erfolgt durch 
den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnis mit dem Gonverneur die Einstellungstermine 
bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsortes und -Tages der 
Zivilvorsitzende der zuständigen heimatlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
§ 7. 
Die in den §§ 2 und 3 gedachten Personen können von dem Gorverneur nach Anhörung des 
Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 
§ 8. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämtliche Mannschaften zum 
Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. 
Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, so sind sie den heimatlichen Bezirkskommandos, 
wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I—IV) Berlin, 
welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandem der Schutztruppe zu überweisen. 
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu 
welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. 
Den Bezirkskommandos (I—IV) Berlin sind auch diejenigen Personen des Beurlaubtenstandes 
zur Kontrolle zu überweisen, die nach dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutz- 
truppe gedient zu haben. 
§ 9. 
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder teil- 
weise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, so lange sie ihren dauernden Aufenthalt 
im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurück- 
gestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Ubungen in der Schutztruppe 
eingezogen werden. « 
8 10. 
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämtliche im Schutzgebiet sich 
dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrolle zu führen und zum 1. Januar jedes 
Jahres dem Reichskanzler (Ober-Kommando der Schutztruppen) eine namentliche Liste einzureichen. Diese 
Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mitteilung an die kontrollierenden Bezirks- 
kommandos zuzustellen. 
§ 11. 
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur notwendigen Verstärkung der
	        

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