Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib- und Sprechweise der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Grundsätze für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib- und Sprechweise der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung der Verordnung über die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von Karawanen innerhalb des deutschen Schutzgebiets vom 30. September 1892.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Einfuhrzoll auf Zündhölzer.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1903.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 454 — 
2. Namenübersetzung. 
Eine Namenübersetzung soll nicht stattfinden, vielmehr sollen die Namen so in die Karten auf- 
genommen werden, wie sie in dem betreffenden Lande üblich sind. Da, wo es für den Seefahrer oder 
Reisenden von Wichtigkeit ist, die Bedeutung der Namen zu kennen, ist die Übersetzung in anderer Schrift 
daneben oder darunter zu setzen, z. B. Mukalatanda (Weiße Stämme). Für sich mehrfach wiederholende 
Bezeichnungen sind Übersetzungstäfelchen in den Karten anzubringen. 
Eine Ausnahme ist nur zu machen, d. h. die Übersetzung soll stattfinden: a) wenn es sich um 
allgemeine Bezeichnung handelt, z. B. „Großer Hafen“, „Kleiner Handelshafen“, „Große Bucht“ 2c. — 
b) bei Plätzen und Punkten, für die kein einheimischer Namen festgestellt werden kann, die aber eine 
fremdsprachliche Bezeichnung erhalten haben, z. B. „Open Bay“ wird übersetzt in „Offene Bucht- Andere 
Übersetzungen wie die vorgenannten sind unzulässig. 
3. Schreib= und Sprechweise. 
Für die Schreib= und Sprechweise der geographischen Namen in den deutschen Schutzgebieten 
gelten solgende Regeln: 
Die Schrift hat den Wortlaut so genau wiederzugeben, wie dies mit deutschen Schriftzeichen 
möglich ist. 
Selbstlauter (Vokale) und Doppellauter (Diphthonge) werden so geschrieben, wie sie in der deutschen 
Sprache klingen. Für äu, en, oi und oy wird nur eun, für ai, ei, ay und ey nur ei gesetzt. Die Reihe 
der Selbstlauter und Doppellauter ist danach folgende: a, e, i, o, u, ä, 5, ü, eu, ei, au. Besondere Dehnung 
eines Doppellauters wird nicht durch Verdoppelung desselben oder durch Zufügen von h oder, wie bei i, 
durch Zufügen von e ausgedrückt, sondern durch einen Dehnungsstrich (Agöme). Besondere Kürzung wird 
nicht durch Verdoppelung des folgenden Konsonanten, sondern durch das Kürzezeichen kenntlich gemacht 
(Söbe, Mohöro). 
Auf der Karte müssen Akut (zur Bezeichnung der betonten Silbe), Länge- und Kürzezeichen der 
Selbstlauter vorerst so lange angewendet werden (Agöme), bis die richtige Aussprache der wichtigeren 
einheimischen Namen allgemein bekannt ist (Duala). Werden Doppellauter getrennt ausgesprochen, so wird 
einer derselben mit einem Trema bezeichnet (Läwiz. 
Für die Mitlauter (Konsonanten) gelten folgende Regeln: 
Es werden gebraucht: bch (als Gutturallaut: Churutäbis, Hoächanas), d, f, g, h, j, k, l, m. 
p, r, sch (dsch: Oschüga. tsch: Köntscha), t, w, x. Für gqu ist kw zu setzen (Räkwa, Kwei). Fürz ist ts 
zu schreiben (Tsönu, Hätsamas). z für den weichen #sjLaut und c für ts zu setzen, ist unstatthaft. Der 
weiche 8-Laut wird durch s, der scharfe 8-Laut durch ss bezeichnet (Stmba, Masinde, Ssongea, Mässäss. 
Als entbehrlich werden danach folgende Schriftzeichen ausgeschieden: c, ck, ph (sofern es wie f 
gesprochen wird), q. v, y, z. 
Bestehen Namen aus mehreren Wörtern, so sind diese getrennt und mit Bindestrichen zu schreiben 
(Agöme-Pälime, Kibamhäwe-kwa-Kungulio, Groß-Batanga, Neu-Pommern, Lüderitz-Bucht, Kamerun- 
bergh, Eine Ausnahme bildet die amtlich festgesetzte Schreibweise der Worte Daressalam, Kilimandscharo, 
ilimatinde. 
Tragen Ansiedelungen aus zwei Worten zusammengesetzte Namen, welche der deutschen Sprache 
entnommen sind, so sind diese in einem Wort zu schreiben (Bismarckburg, Wilhelmsfeste, Herbertshöhe, 
Lüderitzbucht als Ansiedelung). Dagegen als Bucht (Wasserfläche) Lüderitz-Bucht (siehe oben). 
Bestehen solche Ansiedelungsnamen aus drei Worten, so sind die beiden letzten regelmäßig zu einem 
Wort zusammenzuziehen und mit dem ersten durch einen Strich zu verbinden (Johann-Albrechtshöhe, 
Friedrich-Wilhelmshafen, dagegen Friedrich-Wilhelms-Hafen, wenn es sich um die Bucht als solche, nicht 
als Ansiedelung handelt). Außerdem sind dementsprechend noch folgende Namen zu schreiben: 
Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Neuguinea, Kaiser-Wilhelmsland. 
Eine Anderung der Namengebung im Kiautschou-Gebiet hat nicht stattzufinden, weil die für dieses 
Schutzgebiet festgesetzten Namen infolge von Landverkäufen, Prozessen 2c. bereits in Urkunden auf- 
genommen sind. 
Die Feststellung der einheimischen Namen, die Ausscheidung unrichtiger oder willkürlicher Namen 
und die Entscheidung bei fraglichen Namen (besonders wenn mehrere Namen für einen Ort in Gebrauch) 
ist Sache der kolonialen Verwaltungen in den Schutzgebieten bezw. der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen 
Amts (ausgenommen für das Kiautschou-Gebiet). 
Zur Prüfung und endgültigen Feststellung der Namen ist eine ständige Kommission von drei 
Sachverständigen (zwei Mitglieder aus der Kolonial-Abteilung, ein Mitglied aus dem Reichs-Marine-Amt) 
einzusetzen. Von dieser Kommission ist auch ein Verzeichnis der festgestellten Namen aufzustellen, welches 
allmählich auszudehnen und zu ergänzen ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment