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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

690 Nr. 117. 1916. 
8) Im übrigen hat jeder Verwahrer die Häute und Felle pfleglich zu behandeln 
und sie nach Gattungen und Gewichts= oder Größenklassen (soweit Preis- 
klassen bestehen, auch nach diesen) getrennt zu halten. 
a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Groß- 
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von ihm 
im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber 
an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine Ware 
liefern will. 
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat bis 
zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorher- 
gehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber 
an diesen Verband einzureichen. 
) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis 
zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ihr im 
vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber 
an einen zugelassenen Großhändler einzureichen. 
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen 
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats 
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monats 
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der 
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammelstelle 
einzureichen. 
8 7. 
Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Ge- 
brauch gemacht hat, hat über die in seinem Besfitz befindlichen Häute und Felle der Melde- 
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Buda- 
pester Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschrie- 
benen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke 
sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, 
Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünf- 
undzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 
# 
  
efsälle aus miliitärischen Schlachtungen usw. I 
§8. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder besetzten 
feindlichen Gebieten. 
a) Das aus militärischen Schlelchtungen (auch des Inlandes) sowie das aus den 
besetzten feindlichen Gebieten stammende Gefälle — mit Ausnahme der im 
Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen Häute und Felle — ist be- 
 
	        

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