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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
  • Berichtigung.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juli 1903.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend den Gebührentarif für die Vermessung von Grundstücken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend Anlegung des Grundbuchs.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 614 — 
Zum Löschen und Laden der seewärts ein= und ausgehenden Gegenstände ist die vorherige Er- 
laubnis der Zollbehörde einzuholen. 
Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in der Regel nur an denjenigen Stellen geschehen, 
die die Zollbehörde im Einverständnis mit der Hafenbehörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen und 
Laden an anderen als den dafür bestimmten Stellen sowie Abfertigung außerhalb der Zollhäuser bedürfen 
der Genehmigung der Zollbehörde und sind gebührenpflichtig. 
" In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen nur an Wochentagen, und zwar in 
der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, stattfinden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen von dieser 
Bestimmung gestatten; dieselben sind gebührenpflichtig. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Zollvorschriften werden nach den Zollstraf- 
bestimmungen geahndet. 
8 22. 
Für alle der Zollkontrolle unterliegenden Güter, Gegenstände, Reisegepäckstücke usw. befindet sich die 
amtliche Lösch= und Ladestelle vor dem Hauptzollamtsgebäude am Zollpier und für Steine und Holz zum 
Kalkb rennen sowie für Stockfische am Kalkbrandplatz. 
Landungsbrücken. 
§ 23. 
Die am Nordstrande gelegene Landungsbrücke I ist nur Angehörigen des Kaiserlichen Gouvernements, 
der Kaiserlichen Schutztruppe und der Kaiserlichen Marine zur Benutzung freigegeben. In der Dunkelheit 
wird diese Anlegestelle durch zwei rote Laternen am Brückenkopf kenntlich gemacht. 
Landungsbrücke II liegt am Zollpier und dient dem allgemeinen öffentlichen Verkehr. Die Anlege- 
stelle an dieselbe wird in der Dunkelheit durch eine grüne Laterne kenntlich gemacht. 
Es ist verboten, bemannte oder unbemannte Boote an den Brücken liegen zu lassen oder fest- 
umachen. 
Das Löschen und Laden schwerer Gepäckstücke und sonstiger Güter auf Brücke 1 ist verboten. 
Die zwischen den Brücken I und II bezw. am Kurasini-Ufer, gegenüber dem Artilleriedepot 
gelegenen beiden Brücken dienen nur der Entlangführung von Wasserleitungsrohren. 
Das Betreten dieser Brücken sowie das Anlegen an denselben ist verboten. 
Boote, Dhaus, Prähme usw. 
§ 24. 
Für den Verkehr auf dem Hafen liegen am Zollpier Mietsboote bereit. 
Die Taxe für die Benutzung derselben beträgt: 
a) für einfache Fahrt an oder von Bord pro Person. . . . 16 Pesa, 
b) für Gepäckstücke unter 60 Pfund pro Stcckk 4 
Handgepäck ist frei. 
  
c) für Gepäckstücke über 60 Pfund pro Stück 8 
Zeitfahrten: für jede angefangene halbe Stunde pro Person. . 32 
für Nachtfahrten: doppelte Taxe. 
§ 25. 
Dhaus, Fahrzeuge, Boote usw. müssen den ein= und auslaufenden Schiffen ausweichen. 
8 26. 
Dhaus und sonstige einheimische Fahrzeuge dürfen nur zwischen dem Sewa-Hadji-Hospital und 
dem Zollpier ankern. 
§ 27. 
Dhaus, Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. dürfen nicht so verankert und festgemacht werden, daß 
sie die in den Hafen mündenden Abflußröhren, Wasserableitungen usw. und ihre Schutzvorrichtungen gefährden. 
Für die Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. der hiesigen Firmen und Privatpersonen ist, wenn 
die Hafenbehörde nicht besondere Anweisungen im Einzelfalle gibt, die Strecke zwischen der katholischen 
Mission und dem Sewa-Hadji-Hospital zum Ankern oder zum Aufholen auf den Strand angewiesen. 
Die für die fiskalischen Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. im Hafen verankerten Bojen dürfen 
nicht von Privatpersonen benutzt werden. 
g 28. 
Die Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. des Kaiserlichen Gouvernements, welche bestimmten 
Dienststellen überwiesen sind, haben ihre Ankerplätze vor den Dienstgebäuden der betreffenden Behörden.
	        

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