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Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1903
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1903
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.
  • Titelseite
  • Widmung.
  • I. Geschichte der sächsisch-hessischen und sächs.-hess.-brandenburgischen Erbverbrüderungen.
  • II. Dogmatische Erörterungen.
  • Anhang.
  • I. Erbhuldigung der Stadt Eschewege auf Geheiß der Landgrafen von Hessen den Landgrafen von Thüringen gethan. Eschwege 1373, 10. Juni. (Original-Urkunde im Dresd. Staatsarchiv).
  • II. Sammtbelehnung Ludwigs Erzbischofs zu Mainz für die Markgrafen von Meissen und Landgrafen zu Thüringen in Anbetracht der Erbverbrüderung über alle Mainzische Lehen. Salza Urbani 1378. (Original-Urkunde im Staatsarchiv zu Dresden)
  • III. Kaiserliche Resolution gegeben den sächsischen, brandenburgischen und hessischen Räthen, Prag 14. Juni 1588. (Original-Urkunde des Dresd. Staatsarchivs).
  • IV. Beyabschied die Confirmation bei kaiserlicher Majestät betreffend. Naumburg 30. März 1614 (Dresd. Staatsarchiv).

Volltext

Dogmatische Erörterungen. 89 
Pflichttheil, noch eine Abfindungsquote fordern. 121) In Betreff der 
unverheiratheten Prinzessinnen sind dagegen folgende Bestimmungen ge- 
troffen: ist nur eine unverheirathete Prinzessin vorhanden, so soll sie 
eine Abfindungssumme von 44000 rheinischen Gulden erhalten, wenn 
zwei da sind, jede 34000 Gulden, und wenn mehrere, jede 24000 
Gulden. Dann aber: „soll man ihnen keine weitere Besserung noch 
wegen Väterlicher, Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaft, Legitima 
oder aller anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder fol- 
gen zu lassen schuldig sein; sondern sie sollen mit obberürten Sum- 
men aller ihrer Forderung so sie zu haben gedechten, allenthalben ver- 
gnügt und abgericht sein und bleiben und sich hierüber keiner Succes- 
sion oder anderer Anforderung an den Heußern Sachsen und Hessen 
anmaßen in keinerley Weiße oder Wege.“ — An der fortdauernden 
Giltigkeit dieser Bestimmungen ist nicht zu zweifeln und wenn sie auch, 
vornehmlich in Betreff der ausgesetzten Summen, den heutigen An- 
forderungen des fürstlichen Standes und dem gegenwärtigen Werth 
des Geldes nicht mehr angemessen erscheinen, so können diese Thatsachen 
höchstens Billigkeitsgründe sein, welche die Erben veranlassen werden 
die eingetretnen Veränderungen zu berücksichtigen; eine rechtliche Ver- 
pflichtung aber zu erzeugen, werden sie nicht im Stande sein. 23) Sind 
dagegen die Summen der Apanagen und Ausstattung der Prinzessinnen 
des regierenden Hauses nicht nur durch eine Vereinbarung der Mit- 
  
221) Der verheiratheten Prinzessinnen wird zwar in der Erbverbrüderung gar 
nicht gedacht. Da aber ganz allgemein bestimmt wird, daß das gesammte Vermögen 
dem erbverbrüderten Hause anheim fallen soll, bestimmte Ausnahmen aber nur in 
Betreff der unverheiratheten Prinzessinnen gemacht werden, so ist hieraus mit Sicher- 
heit zu schließen, daß den verheiratheten Prinzessinnen jeder Anspruch entzogen ist. 
222) Das Gegentheil behauptet Beseler (Erbverträge Bd. II. Abth. II. S. 106); 
jedoch ohne Angabe eines juristischen Grundes. Daß im Innern des ausgestorbenen 
Hauses neuere Bestimmungen über die Ausstattung der Töchter getroffen worden sind, 
die aber das erbverbrüderte Haus nicht ausdrücklich anerkannt hat, kann für die 
juristische Beurtheilung der Frage von keinem Einfluß sein, da die Bestimmungen 
dbr etwerbriderung durch einseitige Festsetzungen eines Hauses nicht geändert wer- 
en können. —
	        

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