Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Befeuerungs- und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
  • § 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
  • § 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
  • § 4. Fortsetzung. Das Verhältnis zu Gesamtdeutschland.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

83. Verfassungsausbildung. 5 
  
Von sonstigen nicht inkorporierten Ländern sind zu erwähnen: Fürstentum Querfurt, gefürstete 
Grafschaft Henneberg (anteilig mit ernestinischen Häusern), Vogtei und Herrschaft Treffurt (anteilig 
mit Kurmainz). — 
Die ganze Gebietsmasse, Erblande wie nicht inkorporierte Länder, stehen im Lehnsver- 
band, die Lausitzen zur Krone Böhmen, die Hauptmasse zum Kaiser als Oberhaupt des Reichs. 
Bis zur Auflösung des Reichs wird bei jedem Lehnsfall die Beleihung gewissenhaft eingeholt. 
Sie geschieht an den hierzu geschickten Gesandten, im camera und mittels des kaiserlichen Schwertes.“) 
Der Kurfürst von Sachsen hat als solcher die dritte weltliche Kur würde und Sitz 
und Stimme im Kurfürstenkollegium. Außerdem ist er auch noch stimmberechtigt im Reichsfürsten- 
rat. Aber während andere, vor allem der Kurfürst von Brandenburg, hier sehr reichlich ausgestattet 
erscheinen, weil jedes Gebiet ein besonderes Stimmrecht verleiht, kommt Sachsen verhältnismäßig 
schlecht weg. Denn seine Vergrößerungen fielen zu allermeist in eine Zeit, wo für das Stimm- 
recht im Reichstag noch das Personalprinzip galt, also jeder Fürst, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Gebiete, die er vereinigte, nur eine Stimme erhielt, im Gegensatze zu dem erst später ausgekommenen 
Territorialprinzip.5) So kam es, daß Sachsen im Reichsfürstenrat nur stimmberechtigt war für 
die Grafschaft Barby auf der westfälischen Grafenbank und für die Grafschaf Henneberg auf der 
fränkischen, auch dieses nur abwechselnd mit den Mitbesitzern. 
Dafür hatte der Kurfürst in mehrfacher Hinsicht besonders bevorzugte Stellungen in Reichs- 
angelegenheiten, die zum Teil geeignet erscheinen konnten, eine weitere Machtentwicklung zu 
befördern. 
Dahin rechnen wir nicht das mit der Kurwürde verbundene Reichserzmarschallamt. 
Das wollte wohl ursprünglich Ernsthaftes bedeuten. Zuletzt vermochte man als seinen Inhalt nur 
anzugeben „die Gerichtsbarkeit über die Hof= und Feldtrompeter, auch Hof= und Heerpauker des 
deutschen Reichs“ und die äußere Polizei der Reichstagsversammlungen, wegen deren mit der be- 
treffenden Stadtobrigkeit zu streiten war. 
Bedeutsamer schien zu sein: 
1. das Reichsvikariat beim Tode des Kaisers bis zur Neuwahl; es steht nach der Goldnen 
Bulle cap. V für die Länder des sächsischen Rechts dem Kurfürsten von Sachsen, für das übrige 
dem Pfalzgrafen bei Rhein zu; " 
2. das Amt eines ausschreibenden Fürsten oder Kreisdirektors für 
den obersächsischen Reichskreis. Da dieser Kreis zugleich Kurbrandenburg umfaßte, so wurde auch 
diese Stellung nicht fruchtbar; 
3. die Direktion desprotestantischen Religionskörpersim Reichs- 
tag, des corpus evangelicorum. Seit 1531 tatsächlich geführt, nachher durch Kurpfalz und später 
Schwedern für längere Zeit abgenommen, wurde diese Stellung durch den Konfessionswechsel des 
Kurfürsten schließlich ganz bedeutungslos. 
§ 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausbildung. Im Juli 1806 wurde der Rheinbund 
gegründet; am 6. August legte Kaiser Franz II. die Kaiserkrone nieder. Das Reich war aufgelöst, 
Sachsen in aller Form souverän geworden; vergebens drang man in den Kurfürsten Friedrich 
August, daß er, dem Beispiele der süddeutschen Fürsten folgend, den Königstitel annehme. Aber 
nach der Schlacht bei Jena, die er an Preußens Seite mitgemacht hatte, wurde Sachsen von Napo- 
leon zu deim Posener Frieden vom 11. Dezember 1806 gezwungen; die Annahme des Königs- 
titels war eine seiner Bedingungen. Am 20. Dezember erfolgte die feierliche Proklamation. Im 
übrigen mußte Sachsen dem Rheinbund beitreten, erhielt dabei den preußischen Kreis Kottbus, 
verlor aber dafür ein größeres Stück Gebiet an das neue Königreich Westfalen. Nach der 
Schlacht bei Leipzig wurde Sachsen von den Alliierten in Besitz genommen und unter ein General- 
gouvernement gestellt. Die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 teilte das Land. Die 
4) v. Hellfeld, Beiträge z. Staats-R. u. d. Geschichte v. Sachsen 1 S. 143, gibt einen an- 
schaulichen Bericht über eine solche Belehnungsfeierlichkeit. Die Gesandten der Sächsischen Häuser 
hatten dabei viel und auf vielerlei Art zu knien. 
5) Auch für dic erst nachher erworbene Lausitz gab es keine weitere Stimme. Sie hatte über- 
haupt eine ganz unregelmäßige Stellung. Der Kaiser hatte nämlich die Krone Böhmens, zu der 
#ie gehörte, geflissentlich „,aus aller Verbindung mit dem deutschen Reiche gesetzt“. Deshalb war sie 
auch, gleich den übrigen Ländern der böhmischen Krone, in der deutschen Kreisverfassung nicht mit- 
begriffen worden. Folglich wurde für sie auch kein Kontingent zum Reichsheer gestellt und wurden 
keine Römermonate bezahlt. Noch Ende des 18. Jahrhunderts wurde in der Literatur die Frage 
aufgeworfen, ob sie überhaupt zu Deutschland gehöre. Es gab auch eifrige Federn, die dem Kur- 
fürsten von Sachsen darin ein souveränes Besitztum zusprechen wollten, ähnlich wie der Kurfürst 
von Brandenburg ein solches im Herzogtum Preußen erworben hatte.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment