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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der Karolinen und Palau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verleihung der deutsch ostafrikanischen Landesangehörigkeit.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Schürfscheingebühr, die Feldessteuer und die Bergwerksabgabe in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Befeuerungs- und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1903.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der Karolinen und Palau.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Schankgewerbe und den Verkauf geistiger Getränke.
  • Verordnung des Vizegouverneurs im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, betreffend die Einrichtung von Grundbuchbezirken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 576 — 
§ 2. 
Sollen Eingeborene aus dem Bezirk ausgeführt werden, so ist vorher ein Antrag mit Gründen 
bei dem Bezirksamt zu stellen, welches im Falle der Genehmigung die Bedingungen festsetzt. 
§ 3. 
Es dürfen nur augenscheinlich gesunde Personen angeworben werden, welche ausreichend körperlich 
entwickelt sind. 8 
4. 
Für jeden Angeworbenen ist ein Konto über geleistete Zahlungen anzulegen. Das Bezirksamt ist 
berechtigt, das Konto einzusehen und die Bezahlung zu überwachen. 
86. 
Die Ausführung von Eingeborenen zu öffentlichen Schaustellungen ist verboten. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht im Strafgesetzbuch höhere 
Strafen vorgesehen sind, mit Geldstrafen bis zum Betrage von 2000 Mark oder Gefängnis bis zu drei 
Monaten belegt. 
Auch kann, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Verbringung von Eingeborenen nach einem nicht 
unter deutscher Herrschaft stehenden Land handelt, die Einziehung des Schiffes und der Boote, welche zu 
der Anwerbung benutzt sind, ohne Rücksicht auf den Eigentümer erfolgen. 
7. 
Die Verordnung tritt am Tage der Verlisn in Kraft. 
Jap, den 2. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Senfft. 
  
Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jayp, betreffend das Schankgewerbe und 
den Verkauf geistiger Getränke. Vom 2. Juli 1908. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung der Verwaltung 
und die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Der Genehmigung des Kaiserlichen Bezirksamts bedarf der Kleinhandel mit geistigen Getränken 
oder deren Ausschank. 
Unter Kleinhandel wird die auf einmal erfolgte Abgabe von sechs Flaschen beziehungsweise vier 
Litern oder weniger an ein und dieselbe Person verstanden. 
§ 2. 
Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirksamt nachzusuchen. Sie kann versagt werden, 
wenn kein Bedürfnis vorliegt, oder wenn angenommen werden kann, daß der Antragsteller keine Gewähr 
für Ruhe und Anstand an seiner Geschäftsstelle bietet. 
§ 3. 
Die Genehmigung kann erteilt werden: 
a) für Bier und Wein allein (halbe Konzession) oder 
b) für alle geistigen Getränke (volle Konzession). 
§ 4. 
Im Falle der Genehmigung erhält der Gesuchsteller einen Erlaubnisschein, für welchen eine 
Gebühr zu entrichten ist, welche jährlich beträgt: 
a) für eine halbe Konzession. . 60 Mk., 
b) für eine volle Konzession . . 100 Mt. 
Der Erlaubnisschein hat nur für die darauf verzeichnete Person und Zeit Gültigkeit. 
8 6. 
Der Verkauf geistiger Getränke an Betrunkene ist verboten. 
8 6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit
	        

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