Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

140 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung 
dieser Vorschriften verantwortlich. 
8 28. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der 
Wahlkommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahl- 
termin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs 
und höchstens zwölf Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt 
bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie 
als Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler 
sein muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in 
gleicher Weise zu verpflichten. 
§ 29. In dieser Versammlung (§ 28) werden die Proto- 
kolle über die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen 
und deren Ergebnisse zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die 
zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt ge- 
macht. . 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus 
dem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen 
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten ge— 
fallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich 
sein muß und in dem die Bedenken zu erwähnen sind, zu 
denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung 
gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar 
befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel 
(§ 25 Absatz 2) einzufordern und einzusehen. 
§ 30. Das Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahl- 
kommissar zu verkünden und amtlich bekannt zu macsen 
§ 31. Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein 
Ausweis auszustellen. 
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an 
das Ministerium des Innern zur weiteren Mitteilung an die 
Kammer abzugeben. 
8 32. Uber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl 
entscheidet die zweite Kammer. 
§+33. Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen 
(5 21) und vor der Wahkkommission (* 28) dürfen die Wähler 
des Wahlkreises, soweit es der Raum gestattet, beiwohnen. 
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugäng 
zum Wahllokale nicht beengen oder in anderer Weise die Ord- 
nung im Wahllokal oder den Gang der Wahlhandlung stören.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 3
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.