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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft in Hamburg.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 48 — 
Segel-Erlaubnisscheine. 
§ 65. 
Außer dem in § 39 der Zollverordnung aufgeführten Falle sind Segelerlaubnisscheine auch für 
diejenigen einheimischen Fahrzeuge erforderlich, welche mit besonderer Erlaubnis (8 19 Z. V.) einen be- 
nachbarten Küstenplotz anlaufen, an dem sich eine Zollstelle nicht befindet. 
Dienststun den. 
8 66. « 
Dienststunden für alle Zollstellen sind an allen Wochentagen 8 bis 12 Uhr vorm. und 38 bis 5 
Uhr nachm. An Sonntagen 10 bis 11 Uhr vorm. und 3 bis 4 Uhr nachm. 
In Tanga und Daressalam darf von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends gelöscht und geladen 
werden. Warenabfertigungen finden nur in den für alle Zollstellen vorgeschriebenen Dienststunden, und 
zwar nur an Wochentagen, statt. Die Abfertigung von Reisenden mit Seeverkehr kann jederzeit auch nachts 
erfolgen. Soll jedoch die Abreise mit einheimischen Segelschiffen erfolgen, so ist die Zollstelle rechtzeitig 
vorher zu benachrichtigen. 
Gebühren. 
5 67. 
Die nach Nr. 1—3 des § 43 der Zollverordnung zu erhebenden Gebühren betragen für jede 
angefangene Stunde: 2 Rupien für jeden europäischen Beamten, 1 Rupie für jeden farbigen Beamten, 
12 Pesa für jeden Zolldiener. 
Erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des 8 19 der Zollverordnung eine Ein= und Ausfuhr an 
solchen Plätzen, welche nicht Zollstellen sind, so können an Stelle der Gebühren die Kosten der besonderen 
Kontrollmaßregeln zur Erhebung gelangen. 
Für die Ausstellung eines Segelerlaubnisscheines (Nr. 4 des 8 43) ist eine Gebühr von 8 Pesa 
zu zahlen. 
Strafverfahren. 
8 68. 
Falls eine Zollstelle davon Kenntnis erhält, daß sich jemand einer Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften der Zollverordnung schuldig gemacht hat, so soll sie die vorläufigen Ermittlungen zur Auf- 
klärung des Sachverhaltes vornehmen und alle, keinen Aufschub gestattenden, im Zollinteresse liegenden 
Maßnahmen trefsen. Ist diese Zollstelle nach Maßgabe der Vorschriften des § 56 der Zollverordnung 
zur Verhängung von Vermögensstrafen nicht befugt, so ist die Sache unverzüglich dem übergeordneten 
Hauptzollamte oder der übergeordneten Zollstation zur weiteren Behandlung zu übergeben. 
5 69. 
Gegenstände, welche nach 88 46 und 48 der Zollverordnung der Einziehung unterliegen oder 
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig in Beschlag zu nehmen. 
Erfolgt die Beschlagnahme seitens einer untergeordneten Zollstelle, so ist unverzüglich die Bestätigung des 
übergeordneten Hauptzollamtes oder der übergeordneten Zollstation einzuholen. 
5 70. 
Zur Sicherung der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Ver- 
fahrens und der vorenthaltenen Zollgefälle können ferner die bei Begehung der Zuwiderhandlung in seinem 
Gewahrsam befindlichen Transportmittel und sonstige von ihm mitgeführte Gegenstände mit Beschlag 
belegt werden. 
Von der Beschlagnahme kann Abstand genommen werden, wenn der Beschuldigte eine entsprechende 
Sicherheit hinterlegt. 
§ 71. 
In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung einen un- 
verhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert oder welche dem Verderben ausgesetzt sind, können auf An- 
ordnung des zuständigen Hauptzollamtes oder der Zollstation öffentlich versteigert werden. 
Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung soll der Beschuldigte, und wenn dieser nicht 
der Elgentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit vorher benachrichtigt werden. 
* 722. 
In betreff der vorläufigen Festnahme greifen die §§ 127 und 128 St. P. O. Platz. Die Zoll- 
beamten haben die in § 127 Absatz 2 daselbst vorgesehene Befugnis. In diesen Fällen kann der Be- 
schuldigte zuerst dem nächsten Hauptzollamte oder Zollstation behufs Vernehmung zugeführt werden. 
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen.
	        

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