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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verfügung, betreffend die auf ärztlicher Anordnung beruhenden Reisen der Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea.
  • Verfügung wegen Ergänzung der Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou, vom 31. Mai 1901.
  • Allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers wegen des bei Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu beobachtenden Verfahrens.
  • Übertragung einer Konzessions-Erteilung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke Duala.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 225 — 
l leisten waren oder geleistet werden konnten, sowohl bei den öffentlichen Kassen als auch im Privat- 
hr anzunehmen, die Kupfermünzen jedoch nur bis zum Betrage von zwei Rupien. 
8 10. 
Der Gouverneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silbermünzen der Rupienwährung 
Loen Einzahlung von Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Rupien auf Verlangen verabfolgen. 
rselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. 
· . §11. 
and Die Verpflichtung zur Annahme (§ 9) und zum Umtausche (8 10) findet auf durchlöcherte und 
ers, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, desgleichen auf verfälschte Münzstücke 
eine Anwendung. - 
a «Deutfch-oftqfkikanischeLandeösilbermünzenundKnpferwünzen,welcheinfolgelängerenumlaufs 
nGSWIchtunbErlenantleit erheblich eingebüßt haben, werden zwar an den öffentlichen Kassen an- 
genommen, sind aber auf Rechnung des Schutzgebiets einzuziehen. 
§ 12. 
a Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Silbermünzen sind bis zu ihrer 
U-erkurssetzung, der eine Einlösung seitens des Schutzgebiets vorausgehen wird, neben den in dieser Ver- 
ordnung vorgesehenen Landessilbermünzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets bei allen in Rupien zu 
leisenden Zahlungen anzunehmen. 
8 18. 
Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Kupfermünzen (Pesa) find nach 
Maßgabe der Ausprägung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kupfermünzen einzuziehen. 
Solange nach Inkrastsetzung der Hundertteilung der Rupie (8 2) die Pesastücke noch nicht außer 
Kurs gesetzt sind, ist der Pesa zum Werte von 1 3/46 Heller in Zahlung zu nehmen, jedoch nur bis zu dem 
Betrag von 2 Rupien, für welchen die Heller gesetzliches Zahlungsmittel sind (§ 9), und mit der Maß- 
gabe, daß die bei der Umrechnung sich ergebenden Bruchteile unberücksichtigt bleiben, und daß der Pesa bei 
Zahlungen von weniger als 25 Heller zum Werte von 11/ Heller anzunehmen ist. 
8 14. 
Von den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets sind von einem durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs zu bestimmenden Zeitpunkt an die Reichsgoldmünzen zu zwanzig Mark zum Werte von 
fünfzehn Rupien, die Reichsgoldmünzen zu zehn Mark zum Werte von sieben und einhalb Rupien in 
ahlung zu nehmen. 
8 16. 
Der Gouverneur ist befugt: 
1. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Münzumlaufs erforderlichen polizellichen Vorschriften 
u erlassen; 
. zdea Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten 
und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 
3. zu bestimmen, ob fremde Münzen von den öffentlichen Kassen zu einem bekannt zu machenden 
Kurse in Zahlung genommen werden dürfen, sowie in solchem Falle den Kurs festzusetzen. 
Berlin, den 28. Februar 1904. 
· Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
## 
Verfügung, betreffend die auf ärztlicher Anordnung beruhenden Reisen der 
Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinen, Vom 7. März 1904. 
Wegen der den Beamten des Schutzgebietes Deutsch-Neu-Guinea für die auf ärztliche Anordnung 
ausgeführten Reisen zur Aufnahme ins Lazarett zu gewährenden Vergütungen bestimme ich, was folgt: 
B Hat ein dienstliches Transportmittel nicht benutzt werden können, so werden die etwa verauslagten 
eförderungskosten vergütet. 
farbi Unter der gleichen Voraussehung werden bel Seerelsen auch die Kosten für die Beförderung elnes 
“ igen Dieners ersetzt, soweit diese in der für Eingeborene ortsüblichen Welse erfolgt. Daneben werden 
Se während der Reise nachweislich erwachsenen Verpflegungskosten bis in Höhe der für Dienstreisen im 
durgebiete zuständigen Tagegelder vergütet. Die Erstattung erfolgt bis in Höhe der Hälfte dieser Tage- 
gelder, wenn der gezahlte Passagepreis zum Bezuge freier Schiffsverpflegung berechtigt. 
b Sind in schweren Krankheitsfällen seitens der die Lazarettaufnahme anordnenden Sanitätsperson 
esondere Vorschriften hinsichtlich des Genusses teuerer Nahrungsmittel (Wein, Kognak usw.) gegeben worden,
	        

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