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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers wegen des bei Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu beobachtenden Verfahrens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verfügung, betreffend die auf ärztlicher Anordnung beruhenden Reisen der Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea.
  • Verfügung wegen Ergänzung der Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou, vom 31. Mai 1901.
  • Allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers wegen des bei Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu beobachtenden Verfahrens.
  • Übertragung einer Konzessions-Erteilung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke Duala.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 227 — 
Die V rw i - 
Auswörtigen Anr a waltung des Schutzgebiets von Kiautschou untersteht nicht der Kolontal-Abtellung des 
Berlin, den 16. Februar 1904. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
Übertragung einer Konzessions-Erteilung. 
Ab Der Rittergutsbesitzer A. v. Osterroth hat mit Genehmigung des Auswärtigen Amts, Kolontal- 
9 teilung, die ihm als Bevollmächtigten des Lindi-Syndikats unter dem 16. Januar d. Is. erteilte 
vonzession zur Aussuchung und Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphit im Hinterlande 
on Lindi auf die Lindi-Schürsgesellschaft m. b. H. übertragen. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerunn, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer 
im Verwaltungsbezirke Duala. Vom 16. Mai 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verfügung des 
Reichskanzlers vom 29. März 1889 bezw. § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Juli d. Is. ab wird im Verwaltungsbezirk Duala von der farbigen Bevölkerung eine 
Kopfsteuer erhoben. 
82. 
Steuerpflichtig ist jeder arbeitsfähige erwachsene eingeborene Mann sowie jedes arbeitsfähige 
unberheiratete erwachsene farbige Weib. 
. 88. 
Die Höhe der Steuer beträgt für den Kopf und das Jahr 3 Mark. Sie ist zahlbar im voraus 
zur Hälfte je am 1. April und am 1. Oktober des Jahres. 
8 4. 
Verheiratete Männer, welche mehrere Frauen haben, haben für jede zweite usw. Frau einen 
Zuschlag von 2 Mark für den Kopf und das Jahr zu zahlen, dessen Höhe von Jahr zu Jahr unter 
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Bezirks von dem Gouverneur besonders festgesetzt wird. 
§ 5. 
Das Steuerjahr umfaßt die Zeit vom 1. Aprll bis 31. März eines jeden Jahres. 
86. 
Die Veranlagung zur Steuer und Eintragung in die Steuerlisten erfolgt bezirksweise durch eine 
Kommission, welche aus drei Mitgliedern besteht. 
Vorsitzender der Kommission ist der Bezirksamtmann bezw. dessen Stellvertreter. Die beiden 
lbrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bezirksamtmannes aus der farbigen Bevölkerung des Bezirks 
urch den Gouverneur ernannt. 
87. 
Gegen die Entscheldung der Veranlagungskommission ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. 
vi Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. — Sie ist einzulegen binnen einer Frist von 
er Wochen nach Empfang des Steuerzettels oder der öffentlichen Auslegung der Steuerliste oder der 
mündlichen Mitteilung über die Veranlagung zur Steuer. 
86. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt gleichfalls bezirkswelise. 
ve Mit der Erhebung der Steuer können die Stammeshäuptlinge betraut werden, denen dafür ein 
verbältntsmäßiger Antell an dem Steuererträgnis als eigene Einnahme überwiesen werden kann. An Stelle 
r Stammeshäuptlinge können für einzelne Bezirke auch besondere Steuererheber bestellt werden. 
4 §59. 
Über die erfolgte Zahlung ist dem Steuerpflichtigen eine mit dem Stempel des Bezirksamtes 
versehene Empfangsbescheinigung auszustellen. 
8 10. 
zue viehe Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige den Steuerbetrag durch Arbeitsleistung
	        

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